Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen zugunsten des Instituts für Föderalismus
3.2 Argumente der Befürworter des Vorentwurfs
GE, NE und UR sind der Ansicht, dass das IFF in seinem Zuständigkeitsbereich eine wichtige Rolle einnimmt und somit eine Finanzierung durch den Bund angemessen ist. Die
Schweiz verfüge über ein beträchtliches Wissen auf dem Gebiet des Föderalismus und es sollte im Interesse aller Staatsebenen liegen, dieses sowohl gegen innen wie auch gegen aussen zu fördern, zu pflegen und zu erhalten. GE hält es für sachgerecht, dass sich die finanzielle Unterstützung des Bundes insbesondere an das Internationale Zentrum des IFF richtet.
GPS und SP befürworten den Gesetzesentwurf, der die Bedeutung der vom IFF erbrachten Leistungen deutlich macht. GPS ist der Ansicht, dass es für den Bund wichtig ist, die Tätigkeiten des IFF zu unterstützen. Die gesetzliche Verankerung der finanziellen Beteiligung des Bundes bietet dem IFF eine klarere Finanzierungsgrundlage, um seine Tätigkeiten längerfristig planen zu können. SP hält es für wichtig und richtig, dass die Motion in Form eines eigenständigen Bundesgesetzes umgesetzt wird. Sie teilt jedoch nicht ganz die im erläuternden Bericht dargelegte Meinung, dass ein solches Gesetz finanzielle Folgen für den Bund hat: Finanzhilfen werden nämlich nur gewährt, wenn die Kredite vom Parlament verabschiedet und vom Bundesamt für Justiz genehmigt werden. Das Gesetz bildet somit lediglich die Rechtsgrundlage für die mögliche Gewährung von Krediten an das IFF. Ausserdem sind die Anforderungen des Subventionsgesetzes auch mit dem Grundsatz erfüllt, dass die Selbsthilfemassnahmen oder andere Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.
SGB ist der Ansicht, dass es aus gewerkschaftlicher Sicht im Interesse der von der Universität Freiburg am IFF beschäftigten Personen liegt, dass die Finanzierung des Instituts auf einer soliden Rechtsgrundlage beruht. So verfügen die Mitarbeitenden über eine gewisse Arbeitsplatzsicherheit und sind nicht gezwungen, durch befristete Verträge von einem
punktuellen Auftrag zum nächsten zu wechseln. Er begrüsst deshalb grundsätzlich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Bundes an der Grundfinanzierung des IFF. Ausserdem regt er an, zumindest die auslaufenden Mittel der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit mit 250 000 Franken pro Jahr zu kompensieren.
3.3 Argumente der Befürworter der Finanzierung, die aber eine andere Lösung als die Schaffung eines neuen Gesetzes fordern AG, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NW, TI, VD, VS, ZG und hauptstadtregionschweiz sprechen
sich für eine kontinuierliche und klar geregelte finanzielle Unterstützung des Bundes zugunsten des IFF aus. Sie begrüssen also die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Leistungen des IFF im nationalen und internationalen Bereich. Sie weisen darauf hin, dass der Föderalismus zu den tragenden Pfeilern des politischen Systems der Schweiz gehört und weltweit als Vorbild für eine Staatsordnung gilt. Es liegt im Interesse aller Staatsebenen, dieses Wissen sowohl gegen innen wie gegen aussen zu fördern, zu pflegen und zu erhalten. Das IFF erbringt hier seit Jahrzehnten wertvolle Dienstleistungen.
Die Teilnehmende sind jedoch der Ansicht, dass für die Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage für die staatliche Finanzierung des Internationalen Zentrums die gezielte Ergänzung eines bestehenden Gesetzes geprüft werden soll, beispielsweise des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Dementsprechend wäre nicht mehr das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), sondern das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Vollzug der neuen Finanzierungsbestimmungen zuständig. Die Zusammenarbeit zwischen dem Internationalen Zentrum des IFF und der DEZA entspricht einer langjährigen und bewährten Praxis.