Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/78: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus · 8 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen zugunsten des Instituts für Föderalismus
Grundlage bietet. Des Weiteren führt die Subventionierung eines bestimmten Universitätsinstituts durch den Bund ausserhalb der geltenden Rechtsgrundlagen zu Spannungen mit Artikel 63a Absatz 3 BV, der folgendes festlegt: «Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben».
Art. 2
AG, BE, BL, FR, GL, GR, TI, UR, GPS, hauptstadtregionschweiz erachten Artikel 2 Absatz
2 als sehr wichtig. Dieser schliesst die Finanzierung von Forschungs- und Lehrtätigkeiten im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) sowie von Weiterbildungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Weiterbildung aus. Damit wird einerseits verhindert, dass das IFF bei der Finanzierung seiner Forschungs- und Lehrtätigkeiten gegenüber anderen, in diesem Bereich ebenfalls Forschung und Lehre betreibenden Institutionen indirekt bevorteilt wird. Andererseits aber auch, dass die Universität Freiburg, die bereits über das HFKG finanziert wird, gegenüber den anderen Schweizer Hochschulen indirekt bevorzugt wird. Diese Bestimmung soll auch bei einer Umsetzung des Gesetzesentwurfes beibehalten werden.
SWR empfiehlt, die Unterteilung in Artikel 2 Absatz 1 zu vereinfachen und nur zwei Tätigkeitsbereiche vorzusehen: Der Tätigkeitsbereich des Internationalen Zentrums und derjenige, der dem Nationalen Zentrums zuzuordnen ist. Dies würde auch die Berechnung der Finanzhilfen nach Artikel 5 Absatz 2 sowie die Kontrolle ihrer Verwendung erleichtern.
In Bezug auf die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a (Tätigkeiten zur internationalen Förderung des Föderalismus), erwähnt das IFF auf seiner Website, dass dazu auch der Empfang ausländischer Delegationen gehört, die sich meist im Rahmen mehrtägiger Studienreisen in Form von Weiterbildungsseminaren in der Schweiz aufhalten. Da Absatz 2 Buchstabe b Weiterbildungen ausdrücklich ausschliesst, sollte laut SWR präzisiert werden, dass dies nicht die erwähnten Studienreisen betrifft.
SWR schlägt schliesslich vor, dass in der Botschaft und im künftigen Gesetzesentwurf deutlicher zwischen den Tätigkeiten, für die Finanzhilfen gewährt werden (d. h. grundlegende Vorbereitungsarbeiten), und den Tätigkeiten, die in Rechnung gestellt werden müssen (d. h. spezifische Informations-, Beratungs- und Sensibilisierungsaufträge), unterschieden werden soll.
Art. 3
SWR regt an, dass die dem Antrag der Universität Freiburg beigefügte Finanzplanung auch eine Beschreibung der Strategie des IFF für die Jahre enthalten soll, für die die Finanzhilfen beantragt werden. Anhand dieser Beschreibung lässt sich überprüfen, ob Massnahmen zur Maximierung der Eigenfinanzierung ergriffen werden.
Art. 4
SGB schlägt vor, dass im Interesse der Vorhersehbarkeit und der mittelfristigen Budgetplanung die Finanzhilfen an das IFF für eine Dauer von vier Jahren gewährt werden. Er fordert die Streichung des Begriffs «höchstens».