Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 12 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision PG (Ausbau indirekte Presseförderung)

privaten Dienstleistern bevorteilt, da die Zustellermässigung es ihr ermögliche, ihre Mitbewerberinnen preislich zu unterbieten. Dies führe zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung von Marktteilnehmern, die das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verletze. Um dies zu verhindern, sei Art. 16 Abs. 4 PG so anzupassen, dass die Zustellermässigung im Tageskanal anbieter- und

vertriebskanalunabhängig gewährt wird.

3.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

3.4.1 Art. 2 Bst. abis

Die Vorlage definiert als Frühzustellung die Belieferung an Werktagen bis um 6.30 Uhr durch

spezialisierte Vertriebsorganisationen. Die Festschreibung einer bestimmten Uhrzeit in der Definition wird von verschiedenen Organisationen (Grüne, cp, Transfair, Post, VSM, médias suisses, VSP,

VZ&W, SFJ, ZOM, Bote der Urschweiz) kritisiert. Während einige Organisationen (ZOM, cp, Transfair, Grüne) die ersatzlose Streichung der Uhrzeit fordern, schlagen andere vor, die Zeitvorgabe durch die Formulierung «frühmorgens und deutlich vor der Tageszustellung durch die Schweizerische Post» zu ersetzen (VSM, médias suisses). Eine Organisation schlägt vor, die Zustellung bis 9 Uhr als

Frühzustellung zu akzeptieren (VZ&W).

3.4.2 Art. 19b

In diversen Stellungnahmen (SSM, syndicom, SP, SGB, Media Forti, SGKM) wird eine GAV-

Verhandlungspflicht für Frühzustellorganisationen und die Einhaltung der branchenüblichen

Arbeitsbedingungen verlangt. Nur Exemplare, die mit Frühzustellorganisationen befördert werden, die die Voraussetzungen nach Art. 19b E-PG erfüllen, kommen in den Genuss der Zustellermässigung. Abs. 1 legt fest, dass es sich dabei um Anbieterinnen von Postdiensten handeln muss. Als solche müssen die Frühzustellorganisationen die Anforderungen von Art. 4 PG erfüllen und somit die

Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen GAV führen. Die Forderungen sind somit bereits erfüllt.

4 Anhänge

4.1 Liste der Vernehmlassungsadressaten bzw. teilnehmenden

1. Kantone Abkürzung Bezeichnung Begrüsst Stellungnahme

AG Aargau ja ja

AI Appenzell Innerrhoden ja ja

AR Appenzell Ausserrhoden ja ja

BE Bern ja ja

BL Basel-Landschaft ja ja

BS Basel-Stadt ja ja

ZH Zürich ja ja

LU Luzern ja ja

UR Uri ja ja

SZ Schwyz ja ja

OW Obwalden ja ja

NW Nidwalden ja ja

GL Glarus ja ja

ZG Zug ja ja

FR Fribourg ja ja

SO Solothurn ja ja

SH Schaffhausen ja ja

SG St. Gallen ja ja

GR Graubünden ja ja

TG Thurgau ja ja

9/12 BAKOM-D-58D73401/134