Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/83: Änderung des Postgesetzes (PG) · 12 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision PG (Ausbau indirekte Presseförderung)
privaten Dienstleistern bevorteilt, da die Zustellermässigung es ihr ermögliche, ihre Mitbewerberinnen preislich zu unterbieten. Dies führe zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung von Marktteilnehmern, die das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verletze. Um dies zu verhindern, sei Art. 16 Abs. 4 PG so anzupassen, dass die Zustellermässigung im Tageskanal anbieter- und
vertriebskanalunabhängig gewährt wird.
3.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
3.4.1 Art. 2 Bst. abis
Die Vorlage definiert als Frühzustellung die Belieferung an Werktagen bis um 6.30 Uhr durch
spezialisierte Vertriebsorganisationen. Die Festschreibung einer bestimmten Uhrzeit in der Definition wird von verschiedenen Organisationen (Grüne, cp, Transfair, Post, VSM, médias suisses, VSP,
VZ&W, SFJ, ZOM, Bote der Urschweiz) kritisiert. Während einige Organisationen (ZOM, cp, Transfair, Grüne) die ersatzlose Streichung der Uhrzeit fordern, schlagen andere vor, die Zeitvorgabe durch die Formulierung «frühmorgens und deutlich vor der Tageszustellung durch die Schweizerische Post» zu ersetzen (VSM, médias suisses). Eine Organisation schlägt vor, die Zustellung bis 9 Uhr als
Frühzustellung zu akzeptieren (VZ&W).
3.4.2 Art. 19b
In diversen Stellungnahmen (SSM, syndicom, SP, SGB, Media Forti, SGKM) wird eine GAV-
Verhandlungspflicht für Frühzustellorganisationen und die Einhaltung der branchenüblichen
Arbeitsbedingungen verlangt. Nur Exemplare, die mit Frühzustellorganisationen befördert werden, die die Voraussetzungen nach Art. 19b E-PG erfüllen, kommen in den Genuss der Zustellermässigung. Abs. 1 legt fest, dass es sich dabei um Anbieterinnen von Postdiensten handeln muss. Als solche müssen die Frühzustellorganisationen die Anforderungen von Art. 4 PG erfüllen und somit die
Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen GAV führen. Die Forderungen sind somit bereits erfüllt.
4 Anhänge
4.1 Liste der Vernehmlassungsadressaten bzw. teilnehmenden
1. Kantone Abkürzung Bezeichnung Begrüsst Stellungnahme
AG Aargau ja ja
AI Appenzell Innerrhoden ja ja
AR Appenzell Ausserrhoden ja ja
BE Bern ja ja
BL Basel-Landschaft ja ja
BS Basel-Stadt ja ja
ZH Zürich ja ja
LU Luzern ja ja
UR Uri ja ja
SZ Schwyz ja ja
OW Obwalden ja ja
NW Nidwalden ja ja
GL Glarus ja ja
ZG Zug ja ja
FR Fribourg ja ja
SO Solothurn ja ja
SH Schaffhausen ja ja
SG St. Gallen ja ja
GR Graubünden ja ja
TG Thurgau ja ja
9/12 BAKOM-D-58D73401/134