Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 9 Seiten

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1. Ausgangslage

1.1. Handlungsbedarf

Asbest wurde lange in verschiedenen Bau- und Industriematerialien verarbeitet. Vor allem in Gebäuden zwischen 1950 und 1970 wurden asbesthaltige Bauprodukte eingesetzt. Da bereits geringe Konzentrationen von Asbeststaub in der Luft die Entstehung von Krebserkrankungen der Lunge begünstigen können, erliess der Bund 1989 ein Asbestverbot.1 In der Schweiz erkranken aber weiterhin jährlich schätzungsweise bis zu 170 Personen an einem malignen Mesotheliom, weil sie eine krebserregende Menge an Asbestfasern eingeatmet haben. Die Exposition kann mitunter sehr lange Zeit vor der Erkrankung erfolgt sein. Um Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19812 zu haben, ist eine berufliche Asbestexposition Voraussetzung. Rund 20-30 dieser erkrankten Personen haben mangels einer solchen beruflichen Asbestexposition keinen Anspruch auf die Leistungen nach UVG, sondern lediglich auf solche der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Invalidenversicherung. Diese Leistungen fallen deutlich geringer aus.

Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583 gestützt. In einem konkreten Beispiel bestätigte es 2010 seine langjährige Praxis und entschied sowohl hinsichtlich der Ansprüche der Familie eines verstorbenen Asbestopfers gegen die Arbeitgeberin als auch gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), dass die Ansprüche der Kläger verjährt seien.4 Die betroffene Familie zog den Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiter, insbesondere gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), d. h. das Recht auf faires Verfahren. Der EGMR hat in seinem Urteil6 eine Verletzung des genannten Artikels festgestellt. Er argumentierte, dass die Anwendung der Verwirkungs- und Verjährungsregeln unverhältnismässig gewesen sei. Denn durch eine systematische Anwendung dieser Bestimmungen auf Opfer von Krankheiten, welche erste viele Jahre nach den krankheitsauslösenden Ereignissen diagnostizierten werden könnten – wie bei Asbest – nehme es den Opfern jede Möglichkeit, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.7 Durch die Gründung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA, vgl. unten unter 1.2) wird den betroffenen Personen eine Alternative zur Beschreitung

1 Diese Information ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch> Gesund leben > Umwelt & Gesundheit > Chemikalien > Chemikalien a-z > Asbest.

2 SR 832.20.

3 SR 170.32.

4 BGE 136 II 187.

5 SR 0.101.

6 Urteil des EGMR vom 11. März 2014, Howald Moor und andere gegen Schweiz.

7 « Par ailleurs, même si elle est convaincue des buts légitimes poursuivis par les règles de péremption ou de prescription appliquées, à savoir notamment la sécurité juridique, la Cour s’interroge sur le caractère proportionné de leur application à la présente espèce. En effet, elle admet, comme le soutiennent les requérantes, que l’application systématique de ces règles à des victimes de maladies qui, comme celles causées par l’amiante, ne peuvent être diagnostiquées que de longues années après les événements pathogènes, est susceptible de priver les intéressés de la possibilité de faire valoir leurs prétentions en justice » Urteil des EGMR vom 11. März 2014, Howald Moor und andere gegen Schweiz, Ziff. 77.