Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 9 Seiten

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Wie dargelegt, dürfen Mittel, welche der Finanzierung der Haupttätigkeit dienen, also Einnahmen aus Nettoprämien und Prämienzuschlägen nach Artikel 92 UVG, nicht verwendet werden. Eine finanzielle Unterstützung der Stiftung EFA durch die Suva würde daher durch die Verwendung von Ertragsüberschüssen im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f UVG, ausschliesslich aus den Überschüssen aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, erfolgen. Der endgültige Entscheid über eine finanzielle Unterstützung und die Festlegung von deren Höhe liegen gestützt auf Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f UVG in der Kompetenz des Suva-Rates.

4. Erläuterungen zu Art. 67b UVG (neu)

Der neue Artikel 67b UVG bezweckt die Sicherstellung der Finanzierung der Stiftung EFA, nachdem von der Wirtschaft nicht ausreichend Kapital in die Stiftung EFA eingebracht wurde.

Artikel 67b UVG beinhaltet in Absatz 1 die Möglichkeit, dass die Suva die Stiftung EFA finanziell unterstützt. Absatz 2 konkretisiert, dass diese finanzielle Unterstützung ausschliesslich aus Ertragsüberschüssen im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f erfolgt, welche sich aus der obligatorischen Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten ergeben.

Die Suva ist von Gesetzes wegen der Unfallversicherer für bestimmte Wirtschaftszweige (Art. 66 UVG). Es sind insbesondere diejenigen Wirtschaftszweige, welche mit der Asbestnutzung in Verbindung gebracht werden. Die Asbestexposition, welche zu einer Krankheit führt ergibt sich direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der unter dem Teilmonopol stehenden Wirtschaftszweige. Daraus folgt, dass die Leistungen der Suva und die Leistungen der Stiftung EFA in einer engen Verbindung stehen.

Ertragsüberschüsse können sich insbesondere aus Kapitalerträgen ergeben, nachdem sämtliche Finanzierungsbedürfnisse gedeckt wurden (Finanzierung der

Verzinsung der Rentendeckungskapitalien; Finanzierung der obligatorischen Teuerungszulagen, Äufnung der gesetzlich vorgesehenen und selbst bestimmten Eigenmittel). Solche Überschüsse können sich aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten einerseits und aus der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle andererseits ergeben. Während der Versicherungszweig der Berufsunfälle und Berufskrankheiten durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – somit durch Unternehmen

- finanziert wird, wird der Versicherungszweig der Nichtberufsunfälle durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass für die Finanzierung der Stiftung EFA einzig Ertragsüberschüsse aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten erfolgt. Die Stiftung EFA ist als Ersatz für die allenfalls nicht einklagbare Verantwortung der Unternehmen gegründet worden. Sollte die Finanzierung via Ertragsüberschuss der Nichtberufsunfallversicherung erfolgen, würden entsprechend nicht Unternehmen, sondern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stiftung finanzieren. Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Unternehmen keine Verantwortung für durch Asbest entstandene Krankheitsbilder auferlegt werden kann und es sich bei durch Asbestexposition entstandenen Krankheiten nicht um Unfälle handelt, drängt es sich auf, die Finanzierung einzig durch die Versicherung der Be-