Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 9 Seiten
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rufsunfälle und Berufskrankheiten sicherzustellen. So kann eine unsachliche Gleichbehandlung zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern einerseits und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern andererseits vermieden werden.
5. Finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung des neuen Artikel 67b UVG verursacht keine Mehrkosten für den Bund. Die Suva ist eine autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung (Art. 61 UVG).
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die geplante Anpassung des UVG hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Gesetzesänderung wird keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben. Die Finanzierung aus Ertragsüberschüssen der Suva hat keine Auswirkungen auf die Versicherungsprämien.
6. Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Gemäss Artikel 117 Absatz 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Die vorliegende Vorlage stützt sich auf den genannten Artikel.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Seit am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 199921 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten ist, wendet die Schweiz die Regeln der Europäischen Union (EU) zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit an, worauf Artikel 115a UVG verweist.
Diese Regeln sehen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Unter Berücksichtigung der Koordinationsgrundsätze des europäischen Rechts können die Mitgliedstaaten die Modalitäten ihres Systems der sozialen Sicherheit selber festlegen, namentlich die Leistungen eines Sozialversicherungssystems und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen. Dieselben Regeln gelten für die Schweiz und die anderen Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach dem Übereinkommen vom 4. Januar 196022 zur Errichtung der EFTA (EFTA-Übereinkommen). Einer dieser Koordinierungsgrundsätze ist der Grundsatz