Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 9 Seiten
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Aus heutiger Sicht erfordert der Weiterbetrieb der Stiftung EFA bis 2030 zusätzliche finanzielle Mittel von 25–50 Millionen Franken. Dieser Finanzbedarf ist auch dadurch begründet, dass mit der Änderung vom 9. November 201610 von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung vom 20. Dezember 198211 über die Unfallversicherung (UVV) der finanzielle Bedarf gestiegen ist. Denn seither entsteht bei Personen, die an einem Mesotheliom oder einem anderen Tumor mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit erkranken, der Anspruch auf die volle Integritätsentschädigung bereits mit Ausbruch der Krankheit. Das Entschädigungsreglement der Stiftung EFA vom 9. Mai 201712 greift dies auf und setzt aufgrund der Verlängerung der Verjährungsfrist im Obligationenrecht 1996 als Jahr fest, ab dem die Stiftung EFA Entschädigungen leisten kann.
Gewählte Lösung
Die Idee, den Entschädigungsfonds durch die Suva zu speisen, die verschiedene Wirtschaftsvertreter anlässlich der Solidaritätsgespräche vorgebracht hatten, wurde in der Folge aufgenommen. Mit einer solchen Finanzierung könnte eine maximale Solidarität innerhalb der gesamten produzierenden Schweizer Wirtschaft angestrebt werden.
Gemäss dem in Artikel 61 Absatz 2 UVG festgelegten Prinzip der Gegenseitigkeit darf die Suva Erträge nur zu Versicherungszwecken verwendet werden und es gilt ein Gewinnausschüttungsverbot.13 Nach dem daraus fliessenden Äquivalenzprinzip müssen die zur Deckung der Ausgaben (Versicherungsleistungen, Verwaltungskosten und Aufwendungen zur Verhütung von Unfällen) notwendigen Geldmittel durch die Prämien, den Kapitalertrag und die Erträge aus dem Rückgriff gegen haftpflichtige Dritte gedeckt werden.14 Zwischen den Nettoprämien und den Versicherungsleistungen muss ein Gleichgewicht bestehen. Schliesslich müssen die Nettoprämieneinnahmen eines Versicherungszweiges zwingend für die Finanzierung dessen Versicherungsleistungen verwendet werden. Für die Verwaltungskosten gelten diese Grundsätze analog (Art. 109 Abs. 2 und 3 UVV, Art. 114 Abs. 1 UVV).
Eine Analyse hat ergeben, dass die Suva Zuschüsse an die Stiftung EFA leisten könnte. Diese lägen im öffentlichen Interesse, sind verhältnismässig und die Wettbewerbsneutralität wird beachtet. Schliesslich würden sie auch die Haupttätigkeit der Suva keineswegs gefährden. Die Zuschüsse würden aus Ertragsüberschüssen der obligatorischen Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne von Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe f UVG finanziert und nicht aus den zweckgebundenen Nettoprämieneinnahmen und Prämienzuschlägen.
10AS 2016 4393.
11 SR 832.202.
12 Das Entschädigungsreglement ist abrufbar unter: www.stiftung-efa.ch > Über uns> Stiftung > Wichtige Dokumente > Grundlagen.
13 LÄUBLI / ZIEGLER, BSK zu Art. 61 UVG, N 12.
14 GERBER/GÄCHTER, BSK zu Art. 92 UVG, N 37.