Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA) · 9 Seiten

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der Gleichbehandlung, welcher in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit23 ausdrücklich festgehalten wird. Gestützt auf diesen Grundsatz müssen die finanziellen Mittel, welche die Suva der Stiftung EFA zukommen lassen soll, auf eine nicht diskriminierende Weise verwendet werden. Gemäss ihrem Reglement ist dies vorliegend der Fall.

Ausserdem sieht das Abkommen vom 9. September 202124 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, das seit dem 1. November 2021 provisorisch anwendbar und am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist, ein ähnliches Koordinationssystem vor wie das FZA und das EFTA-Übereinkommen.

Im Übrigen ist die Schweiz durch verschiedene internationale normative Instrumente im Bereich der sozialen Sicherheit gebunden, namentlich die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit25 des Europarats und das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit26 der Internationalen Arbeitsorganisation. Dass eine Stiftung via einen Unfallversicherer finanziell unterstützt werden kann wird in diesen Übereinkommen nicht negiert.

Daraus folgt, dass die Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist.

6.3 Erlassform

Der Tätigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Anstalt bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage.27 Mit der vorliegend angedachten Finanzierung der Stiftung EFA durch die Suva wird deren Tätigkeitsfeld erweitert. Aufgrund dessen muss der vorliegende Entwurf im UVG umgesetzt werden.

23SR 0.831.109.268.1.

24AS 2021 818.

25 SR 0.831.104.

26 SR 0.831.102.

27 BGE 138 I 378.