Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten

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2.3 Ausbildungsbeiträge

Ausgangslage

Das Ausbildungsbeitragswesen ist eine teilentflechtete Aufgabe von Bund und Kantonen.88 Für die Vergabe sind die Kantone zuständig; 2021 waren dies rund 372 Millionen Franken für Ausbildungsbeiträge auf allen Bildungsstufen (rund 351 Mio. CHF für Stipendien und 20 Mio. CHF für Darlehen).89 Der Bund unterstützt die Kantone für deren Ausgaben auf Tertiärstufe in pauschalisierter Form nach Massgabe der kantonalen Wohnbevölkerung. Voraussetzung ist, dass die Kantone mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5–14 und 16 des kantonalen Stipendienkonkordats bereits bzw. in der vorgegebenen Frist erfüllen.

Das am 1. März 2013 in Kraft getretene Stipendienkonkordat harmonisiert die kantonalen Stipendiengesetzgebungen. So haben 22 Kantone (die zusammen 94 % der Gesamtbevölkerung ausmachen) bis heute die im Stipendienkonkordat festgehaltenen Grundsätze und Mindeststandards in ihre Gesetzgebungen übernommen (Phase der formalen Harmonisierung)90. Der minimale Höchstansatz für ein Stipendium liegt gemäss Stipendienkonkordat bei 16 000 Franken (Tertiärstufe) bzw. 12 000 Franken (Sekundarstufe II) pro Jahr. Im Anschluss an die Angleichung ihrer Rechtsgrundlagen haben insbesondere die Konkordatskantone begonnen, die materielle Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge voranzutreiben. Dazu haben die Kantone Empfehlungen zur Berechnung der Ausbildungsbeiträge ausgesprochen. Kantone, die ihre Stipendiengesetzgebung revidieren möchten, orientieren sich an diesen Empfehlungen.

Ziele

Mit dem seit 2016 geltenden Ausbildungsbeitragsgesetz91 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) verfolgt der Bundesrat das Ziel, die kantonalen Harmonisierungsbemühungen zu fördern. Die kantonalen Ausbildungsbeihilfen erleichtern den Zugang zu Bildung, stellen während der Ausbildung angemessene Lebensbedingungen sicher, ermöglichen eine freie Berufs- und Bildungswahl sowie eine freie Wahl der Bildungseinrichtung und fördern die Mobilität. Die Bundessubvention an die kantonalen Ausbildungsbeiträge auf Tertiärstufe ist somit ein Beitrag zu einer verbesserten Ausschöpfung des Talentpotenzials der Schweiz und zu einer chancengerechteren Behandlung der Studierenden an Hochschulen und in der höheren Berufsbildung (vgl. Ziff. 1.3.2 gemeinsame bildungspolitische Ziele 4 und 8 von Bund und Kantonen). Ausbildungsbeiträge sind ausserdem eine Massnahme, um Studienabbrüche aufgrund finanzieller Engpässe zu minimieren (vgl. gemeinsames Ziel 5 Bund und Kantone Ziff. 1.3.2).

88 Art. 66 Abs. 1 BV

89 Abrufbar unter: www.bfs.ch > Statistiken finden > Bildung und Wissenschaft > Bildungsfinanzen > Stipendien und Darlehen

90 Abrufbar unter: www.edk.ch > Themen > Stipendien (Stand: 13.03.2023)

91 SR 416.0