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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans

Art. 8 Grundsätze

1Das BAV sorgt für die offizielle Veröffentlichung der Fahrpläne. Es kann diese einem geeigneten Unternehmen, einer Stelle für elektronische Auskunftssysteme, übertragen.

2Die Fahrpläne werden jeweils für ein Fahrplanjahr offiziell publiziert.

Art. 9 Zugänglichkeit

1Die Fahrplandaten müssen für jedermann zugänglich sein.

2An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzugeben, welche die Haltestelle bedienen.

3Die Fahrpläne sind einer Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln.

Art. 10 Kommerzielle Nutzung

Wer Fahrplandaten kommerziell nutzt, muss mindestens die Kosten für die Bearbeitung und Weitergabe dieser Daten vergüten.

4. Abschnitt: Fahrplanänderungen und Betriebsunterbrechungen

Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer

1Der Fahrplan kann geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren.

2Will ein Unternehmen seinen Fahrplan ändern, so muss es den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem BAV einreichen und die betroffenen Kantone informieren. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so muss das Unternehmen das BAZG informieren. Die Änderung ist zu begründen.

3Änderungen, die nach der Verordnung vom …. über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr bestellten Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, dürfen nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.

4Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie korrigieren rechtzeitig die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne. Die geänderten Fahrpläne sind der Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln.

Art. 12 Planbare Betriebsunterbrechungen

1Die Unternehmen müssen Betriebsunterbrechungen, die nicht im Jahresfahrplan enthalten sind, dem BAV, den betroffenen Kantonen und den Unternehmen, die An-