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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans
Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
1Das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:
a. Fahrplanentwurf (Art. 4);
b. Anhörung interessierter Kreise (Art. 5);
c. Koordination (Art. 6);
d. Definitiver Fahrplan (Art. 7)
2Das BAV regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erstellung des Fahrplans und legt die Fristen in Absprache mit der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS) fest.
Art. 4 Fahrplanentwurf
1Die Unternehmen erstellen einen Fahrplanentwurf für die Fernverkehrslinien und die von der öffentlichen Hand finanzierten Linien. Der Fahrplanentwurf ist einer Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln.
2Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19982 (NZV) erstellen den Fahrplanentwurf unter Berücksichtigung des Netznutzungsplans.
Art. 5 Anhörung interessierter Kreise
Die Kantone hören die interessierten Kreise im Rahmen des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Das BAV sorgt zu diesem Zweck für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.
Art. 6 Koordination
Nach der Erstellung des Fahrplanentwurfs koordinieren die Unternehmen ihre Fahrpläne aufgrund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des BAV, der Kantone, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der TVS. Die Stellungnahmen der interessierten Kreise (Art. 5) sind dabei zu berücksichtigen.
Art. 7 Definitiver Fahrplan
Nach der definitiven Trassenzuteilung nach der NZV legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von den Artikel 11, 12 und 13 verbindlich.