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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
schlüsse anbieten, mindestens vier Wochen im Voraus melden. Sie müssen dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen angeben. Betrifft die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr, so ist die Betriebsunterbrechung auch dem BAZG zu melden.
2Vorhersehbare Betriebsunterbrechungen sind mindestens 4 Wochen im Voraus so zu publizieren, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon Kenntnis erhält. Die geänderten Fahrpläne sind der Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln.
Art. 13 Unvorhersehbare Betriebsunterbrechungen
1Muss der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig ist die Öffentlichkeit zu orientieren und sind die getroffenen Ersatzmassnahmen anzugeben. Die Meldungen sind der Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln.
2Die Wiederaufnahme des Betriebes ist auf dem gleichen Weg zu kommunizieren.
Art. 14 Andere Abweichungen vom Fahrplan
1Die Unternehmen informieren sich gegenseitig laufend über die aktuelle Betriebslage. Sie veröffentlichen diese Information in geeigneter Weise. Die Abweichungen sind der Stelle für elektronische Auskunftssysteme zu übermitteln
2. Das BAV kann Unternehmen von dieser Übermittlungspflicht befreien.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Fahrplanverordnung vom 4. November 20093 wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 AS 2009 6055, 2020 1915