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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

10Dauert die Kapazitätsbeschränkung mindestens ein ganzes Fahrplanjahr, trägt die Infrastrukturbetreiberin:

a. die Mehrkosten des Ersatzverkehrs, die sich aus dem Vergleich der Kosten des bestellten Angebots für den Personenverkehr mit denen eines geeigneten zukünftigen oder vergangenen Fahrplanjahres ergeben;

b. die Kosten eines Ersatzverkehrs für Halte des Fernverkehrs, die nicht bedient werden können;

c. die Mehrkosten eines Ersatzverkehrs für jedes Anschlussgleis, das nicht bedient werden kann.

11Der Trassenpreis richtet sich nach den effektiv erbrachten Leistungen.

12Gibt die Infrastrukturbetreiberin eine Einschränkung nicht rechtzeitig bekannt, so entschädigt sie die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die dadurch entstandenen Mehrkosten und Mindererlöse mit einer Pauschale. Das BAV regelt die Berechnung der Pauschale.

Art. 12 Abs. 1, 2 und 3

1Die Trassenvergabestelle teilt die Trassen in der ordentlichen Trassenzuteilung aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu. Alle Trassen, welche nach Ablauf der Antragsfrist für die ordentlichen Trassenzuteilung beantragt wurden, werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens bei der Trassenvergabestelle im Rahmen der verbleibenden Kapazität zugeteilt.

2Teilt die Trassenvergabestelle eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.

3Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein konzessionspflichtiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.

Art. 12a Abs. 5 und 6

Aufgehoben

Art. 12b Abs. 3

3Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist bei der Trassenvergabestelle zu beantragen. Stellt die Trassenvergabestelle Konflikte bei Anträgen für Rahmenvereinbarungen fest, so sucht sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Kommt keine Lösung zustande, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 12c Absatz 2 Buchstaben b und c.

Art. 12c Abs. 2 Bst. b

2Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze: