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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen.

2Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen diskriminierungsfrei und nach den Grundsätzen nach Artikel 19 fest und publiziert sie:

a. Einstellen von Rangierungen;

b. Rangieren in Rangierbahnhöfen;

c. Offenhaltung einer Strecke ausserhalb der üblichen Betriebszeiten;

d. Zusatzaufwand bei Trassenbestellungen, die nach 17 Uhr des Vortages erfolgen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a);

e. Zusatzaufwand bei nachträglichen Änderungen an bereits zugeteilten Trassen;

f. Planungs- und Sonderaufgaben im Zusammenhang mit aussergewöhnlichen Sendungen.

3Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden können, diskriminierungsfrei so fest, dass die vollen Kosten gedeckt sind und publiziert sie:

a. stationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser, Druckluft und Strom;

b. Entsorgung von Abfällen, Fäkalien und Gebrauchtwasser;

c. Rangierdienstleistungen, soweit sie nicht in Rangierbahnhöfen erbracht werden;

d. Benutzung von Umschlagsanlagen für den Gütertransport sowie von Kränen und anderen Umschlagsgeräten;

e. zusätzliche Leistungen für die Information der Kundschaft;

f. Arbeitshilfen für Zugbegleiter und -begleiterinnen des Fernverkehrs zur Verbesserung der Betriebsabwicklung, insbesondere Videoüberwachung der Perronkanten.

II

Anhang 2 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr