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Vernehmlassung 2023/90: Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Muster der Netzzugangsvereinbarung ist durch die Infrastrukturbetreiberin öffentlich zu publizieren.

Art. 15a Finanzgarantien für Infrastrukturbetreiberinnen

1Die Infrastrukturbetreiberin kann von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine finanzielle Sicherheit für den Trassenpreis verlangen, um sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern. Die Sicherheit muss verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein.

2Die Infrastrukturbetreiberin regelt und veröffentlicht die Einzelheiten in den grundsätzlichen Bedingungen des Netzzugangs nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d.

Art. 17 und 19 Abs. 3 Bst. e

Aufgehoben

Art. 19a Abs. 6

6Das BAV kann für Fahrten auf Schmalspurstrecken, auf grenznahen Strecken oder mit historischen Fahrzeugen eine Vereinfachung oder Pauschalierung der Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte vorsehen.

Art. 19c

Aufgehoben

Art. 20a Abs. 3

3Die Eisenbahnverkehrsunternehmen messen den Stromverbrauch mit in den Fahrzeugen installierten Messeinrichtungen. Für diese müssen sie über einen Konformitätsnachweis verfügen, der sich auf eine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle stützt. Messen sie auf den interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 sowie der nicht interoperablen normalspurigen Strecke Emmenbrücke-Hübeli (Abzw) – Beinwil am See – Lenzburg den Stromverbrauch nicht mit diesen Einrichtungen, so erhebt die Infrastrukturbetreiberin ab dem 1. Januar 2020 einen Zuschlag von 25 Prozent auf dem Pauschalansatz der betreffenden Zugskategorie. Das BAV legt die Pauschalansätze entsprechend den gemessenen Medianwerten pro Zugskategorie fest.

Art. 22 Zusatzleistungen

1Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen in Funktion von Nachfrage und Anlagewert standortabhängig und diskriminierungsfrei fest und publiziert sie:

a. Benutzung öffentlicher Verladeanlagen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f EBG;

b. Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;