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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung jeder
Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;
ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere
entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
iii) Geiselnahme;
iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines
ordentlich bestellten Gerichts, das die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet;
d) Absatz 4 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;
e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf
einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material, Sanitätseinheiten,
Sanitätstransportmittel und Personal, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen versehen sind;
iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal, Einrichtungen, Material, Einheiten
oder Fahrzeuge, die an einer humanitären Hilfsmission oder friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz