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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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Krankenhausbehandlung gerechtfertigt sind oder in ihrem Interesse durchgeführt werden und die zu ihrem Tod führen oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährden;

xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme gegnerischen Eigentums18, sofern diese nicht durch die Erfordernisse des Konflikts zwingend geboten ist;

f) Absatz 4 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findet Anwendung auf bewaffnete Konflikte, die im Hoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischen den staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht.

(5) Absatz 4 Buchstaben c und e berührt nicht die Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mitteln zu verteidigen.

(6) Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Verbrechen, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, nicht als politische Verbrechen, als mit einem politischen Verbrechen zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Verbrechen angesehen.

Artikel 6

Fakultative Anwendung dieses Übereinkommens

Unbeschadet des Artikels 2 können die Vertragsstaaten vereinbaren, dieses Übereinkommen auf jedes Ersuchen anzuwenden, das ein Verhalten betrifft, auf das alle nachfolgenden Bedingungen zutreffen:

a) Bei dem Verhalten handelt es sich um ein Verbrechen des Völkermords, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen

18 Für CHE: Guts