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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten
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(2) Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 1 Anwendung findet, sowie über alle von ihm nach Artikel 2 Absatz 2 als anwendbar notifizierten Verbrechen in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn der mutmaßliche Täter staatenlos mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ist;
b) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist.
(3) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Verbrechen für den Fall zu begründen, dass der mutmaßliche Täter sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er den mutmaßlichen Täter nicht an einen der in Absatz 1 oder 2 genannten Staaten ausliefert oder an ein zuständiges internationales Strafgericht überstellt.
(4) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 9
Staatsangehörige
Für die Zwecke dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat den Begriff „Staatsangehörige“ jederzeit durch eine an den Verwahrer19 gerichtete schriftliche Notifikation im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.
Artikel 10
Allgemeiner Grundsatz der Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten erledigen nach diesem Übereinkommen gestellte Ersuchen um Zusammenarbeit nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
19 Für CHE: Depositar