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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 113 Seiten

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der Aggression, der Folter oder des zwangsweisen Verschwindenlassens nach dem Völkerrecht;

b) bei dem Verhalten handelt es sich um ein Verbrechen des Völkermords, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen der Aggression, der Folter oder des zwangsweisen Verschwindenlassens nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Vertragsstaats;

c) bei dem Verhalten handelt es sich um eine der Auslieferung unterliegende Straftat nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats.

Artikel 7

Kriminalisierung

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbrechen, auf die der Vertragsstaat dieses Übereinkommen nach Artikel 2 anwendet, nach seinem innerstaatlichen Recht Verbrechen darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 genannten Verbrechen mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 8

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die Verbrechen, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 1 Anwendung findet, sowie über alle von ihm nach Artikel 2 Absatz 2 als anwendbar notifizierten Verbrechen in folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn die Verbrechen in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in dem betreffenden Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden;

b) wenn der mutmaßliche Täter Angehöriger des betreffenden Staates ist.