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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 8 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag vom 26. Mai 2023 über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen und Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Verbrechens der Aggression. BB «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 264n Einleitungssatz
Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter, nach Artikel 264k und nach dem zwölften Titelquinquiesbedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:
Gliederungstitel nach Art 264n
Zwölfter Titelquinquies: Aggression
Art. 264o
1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen6 darstellt,
einleitet oder ausführt.
2Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollie- ren oder zu lenken, und eine in der Folge begangene Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, geplant oder vorbereitet hat.
3Als Teilnehmer macht sich nur strafbar, wer tatsächlich in der Lage ist, das politi- sche oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
2. Strafprozessordnung7
Art. 23 Abs. 1 Bst. g
1Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB8:
g. die Straftaten des zwölften Titelsbis, des zwölften Titelster, des Artikels 264k sowie des zwölften Titelsquinquies;
3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9
1Dem Militärstrafrecht unterstehen: