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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 8 Seiten

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag vom 26. Mai 2023 über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen und Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Verbrechens der Aggression. BB «%ASFF_YYYY_ID»

gangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Art. 49a Abs. 1 Bst. h

1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

h. Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194910 (Art. 111), andere Kriegsverbrechen (Art. 112– 112d), Aggression (Art. 114c).

Art. 59 Abs. 1 Bst. cbisund Abs. 3

1Keine Verjährung tritt ein für:

cbis. Aggression (Art. 114c);

3Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe cbisgilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom XXX dieses Gesetzes nach bisherigen Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Art. 114b Einleitungssatz

Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Ab- schnittbis, nach Artikel 114a und nach dem sechsten Abschnittquaterbedarf keiner Er- mächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

Gliederungstitel nach Art 114b

Sechster Abschnittquater: Aggression

10 SR 0.518.12; 0.518.23; 0.518.42; 0.518.51