Vorlage

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Genehmigung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag vom 26. Mai 2023 über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen und Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Verbrechens der Aggression. BB «%ASFF_YYYY_ID»

9. Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen ei-

nen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Ab- schnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis(Art. 110–114) des zweiten Teils, nach Artikel 114a oder nach Artikel 114c begehen.

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d, Ziff. 5 und Abs. 2

1In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen:

d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlich- keit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbre- chens (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils sowie Art. 139)

oder der Aggression (sechster Abschnittquaterdes zweiten Teils);

5. ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbre- chens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), ei- nes Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils sowie Art. 139) oder der Aggression (sechster Abschnittquaterdes zweiten Teils) schul- dig machen.

2Mit Ausnahme der Aggression sind auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetz- ten (Art. 114a) anwendbar.

Art. 7 Abs. 2

2Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179), an Völker- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a), an Kriegsver- brechen (Art. 110–114a und 139) oder an einer Aggression (Art. 114c) neben Perso- nen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.

Art. 10 Abs. 1bisund 1quater

1bisPersonen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbisdes zweiten Teils, nach Artikel 114a oder nach dem sechsten Abschnittquaterdes zweiten Teils begangen ha- ben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

1quaterPersonen, welche im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbisdes zweiten Teils, nach Artikel 114a oder nach dem sechsten Abschnittquaterdes zweiten Teils be-