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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 8 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag vom 26. Mai 2023 über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen und Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Verbrechens der Aggression. BB «%ASFF_YYYY_ID»
4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198112
Art. 1 Abs. 3bisBst. a
3bisDieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Straf- sachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a. Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter, dem Zwölften Titelquateroder dem Zwölften Titelquinquiesdes Strafge- setzbuchs13 betrifft; oder
Art. 3 Abs. 2 Bst. cbis
2Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
cbis. bei einer Aggression; oder
Art. 35 Abs. 2 Bst. b
2Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht be- rücksichtigt:
b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbe- reichs des Strafgesetzbuches14 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192715 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völker- mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression.
12 SR 351.1
13 SR 311.0
14 SR 311.0
15 SR 321.0