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Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 8 Seiten

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Genehmigung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag vom 26. Mai 2023 über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen und Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Verbrechens der Aggression. BB «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 114c

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen11 darstellt, einleitet oder ausführt.

2Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollie- ren oder zu lenken, und eine in der Folge begangene Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, geplant oder vorbereitet hat.

3Als Teilnehmer macht sich nur strafbar, wer tatsächlich in der Lage ist, das politi- sche oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

Art. 221a Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 3 Einleitungssatz

Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlich- keit, Kriegsverbrechen und Aggression

1Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a), Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils und Art. 114a) oder Aggression (sechster Abschnittquaterdes zweiten Teils)

mehrere Personen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichts- barkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichts- barkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwend- bar.

3Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord oder ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a), um ein Kriegs- verbrechen (sechster Abschnittbisdes zweiten Teils und Art. 114a) oder um eine Ag- gression (sechster Abschnittquaterdes zweiten Teils), so ist die ausschliessliche Beur- teilung:

11 SR 0.120