Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Zusammenfassung
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenar- beit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völker- mords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere inter-
nationale Verbrechen wurde am 26. Mai 2023 in Ljubljana (Slowenien) verabschiedet und
am 14. Februar 2024 in Den Haag (Niederlande) unterzeichnet. Es bezweckt die Erleich- terung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Vertragsstaa- ten, um die Bekämpfung der Straflosigkeit des Verbrechens des Völkermords, von Ver- brechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Ver- brechen zu stärken. Vor diesem Hintergrund verankert es eine internationale Verpflich-
tung zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten, um die Täter internationaler Verbrechen zu verfolgen und vor Gericht zu stellen. Es soll als Rechtsgrundlage dienen
für die Rechtshilfe, die Auslieferung und die Überstellung verurteilter Personen zwi- schen jenen Vertragsstaaten, die keine weiterreichende Rechtshilfeverträge in Strafsa-
chen miteinander abgeschlossen haben. Ebenfalls Gegenstand dieser Vorlage ist die innerstaatliche Übernahme der Aggression als viertes Völkerrechtsverbrechen.
Ausgangslage
Der Internationale Strafgerichtshof (nachfolgend: IStGH) wurde durch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs1 (nachfolgend: Römer Statut) errichtet, das 1998 verabschie- det wurde und 2002 in Kraft getreten ist. Seine Aufgabe besteht darin, die internationalen Ver- brechen des Völkermords, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Ag- gressionsverbrechen zu verfolgen und zu ahnden. Das Römer Statut verpflichtet die Vertrags- staaten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH. Dessen Zuständigkeit ist allerdings komplemen- tär zur Gerichtsbarkeit der Staaten, die in erster Linie zur Verfolgung internationaler Verbrechen verpflichtet sind. Die direkte internationale strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Staa- ten bei der Verfolgung dieser internationalen Verbrechen vor nationalen Gerichten wird vom Römer Statut hingegen nicht geregelt.
In diesem Zusammenhang hat eine Staatengruppe, die sogenannte Core Group, bestehend aus den Niederlanden, Belgien, Argentinien, Slowenien, Senegal und der Mongolei, die Mutual Legal Assistance and Extradition Initiative (nachfolgend: MLA-Initiative) ins Leben gerufen, um die bestehende Rechtslücke im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der Auslieferung zwischen Staaten zur Verfolgung des Verbrechens des Völkermords, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und anderen internationalen Verbrechen vor nationalen Gerichten zu schliessen.
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen (nachfolgend: das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag oder Übereinkommen) wurde am 26. Mai 2023 verabschiedet und am 14. Februar 2024 von 33 Staaten, darunter der Schweiz, unterzeichnet.2
Das Verbrechen der Aggression ist 2010 im Rahmen der Überprüfungskonferenz in Kampala für das Römer Statut definiert worden und gleichzeitig wurden auch die Regeln für die Zustän- digkeit des IStGH in Bezug auf dieses Verbrechen geregelt. Die Schweiz hat diese Änderungen 2015 ratifiziert. Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag führt das Verbrechen der Aggression gemäss der Definition von Kampala in ihrem materiellen Anwendungsbereich ebenfalls auf.
1 SR 0.312.1
2 Inzwischen haben insg. 36 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet (Stand: 10.12.2024). 2/49