Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Der Tatbestand des Verbre- chens der Aggression zielt darauf ab, die Führungsmitglieder eines Staates, welcher völkerrechtswidrig einen anderen Staat angreift, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es handelt sich somit um eine sekundäre Norm der individualstrafrechtlichen Verantwortung, basierend auf einem primären, offenkundigen Bruch des völkerrechtli- chen ius ad bellum nach der Charta der Vereinten Nationen.6 Im Unterschied zu den anderen drei genannten Tatbeständen des Völkerstrafrechts liegt dem Verbrechen der Aggression also zwingend ein drastischer Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewalt- verbot zugrunde.
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbre- chen der Aggression können vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag verfolgt werden.7 Die Schweiz hat das Römer Statut, welches die rechtliche Grundlage des IStGH darstellt, im Jahr 2001 ratifiziert; es trat 2002 in Kraft.8 Aus dem Römer Statut ergibt sich keine explizite innerstaatliche Kriminalisierungsverpflichtung bezüg- lich der Verbrechen, welche unter die Gerichtsbarkeit des IStGH fallen.9 Trotzdem hat die Schweiz Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Zuge der Ratifizierung des Römer Statuts per 1. Januar 2011 in ihrem nationales Straf- recht eingeführt bzw. die bestehende Gesetzgebung entsprechend angepasst.10 Das Verbrechen der Aggression ist 2010 im Rahmen der Überprüfungskonferenz in Kam- pala für das Römer Statut definiert und die Ausübung der Gerichtsbarkeit geregelt wor- den. Die Schweiz hat diese Änderungen 2015 ratifiziert und am 10. September 2016 sind diese für die Schweiz in Kraft getreten. Nun soll es in ähnlicher Weise wie die anderen drei Verbrechen des Römer Statuts im Schweizer Recht verankert werden.11 Eine innerstaatliche Umsetzung des Verbrechens der Aggression gemäss dieser Vor- lage erlaubt der Schweiz, den Anhang H des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag ebenfalls anzunehmen. Dieser Vernehmlassungsentwurf knüpft sowohl an die Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Römer Statuts als auch an die Genehmigung der Änderungen des Römer Statuts betreffend das Verbrechen der Aggression an.12
Das allgemeine Gewaltverbot ist eine der fundamentalsten Regeln in den Beziehungen zwischen Staaten. Es ist in der UNO-Charta verankert und gehört mittlerweile zum zwingenden Völkerrecht. Das Verbrechen der Aggression bringt das Gewaltverbot auf die individualstrafrechtliche Ebene; ungerechtfertigte Gewaltanwendungen in diesem Ausmass ziehen oft andere schwere Verbrechen wie Kriegsverbrechen oder Verbre- chen gegen die Menschlichkeit nach sich.13 Die Kriminalisierung des Verbrechens der Aggression soll die Durchsetzung des allgemeinen Gewaltverbots stärken, indem vor- gesehen wird, die höchsten Entscheidungsträger in einem Staat für die Missachtung des Verbots persönlich zur Verantwortung zu ziehen. Aus politischer Sicht leistet die innerstaatliche Kriminalisierung der Aggression einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der Völker, zur Achtung der Menschenrechte und zur Linderung von Not und Armut in der Welt – grundlegende Werte der Schweiz und verfassungsmässige
6 SR 0.120; Annegret Hartig, Making Aggression a Crime Under Domestic Law, Berlin (Springer) 2023, S. 9.
7 Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen können vom IStGH seit dem 1. Juli 2002, das Verbrechen der Aggression seit dem 17. Juli 2018 verfolgt werden.
8 Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, SR 0.312.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2002; vgl. BBl 2008 3869 3870 f.
9 Vgl. Review Conference of the Rome Statute, Annex III, Understanding 5.
10 BBl 2008 3863; Zwölfter Titelbis, Zwölfter Titelter und Zwölfter Titelquater StGB.
11 Vgl. BBl 2014 2045 S. 2057 ff.
12 Vgl. BBl 2008 3863 ff.; BBl 2014 2045 ff.
13 So wurde es vom Internationalen Militärtribunal in Nürnberg als schwerstes internationales Verbrechen bezeichnet, s. International Military Tribunal (Nuremberg), Goering and Others, 1. Oktober 1946, in: Annual Digest and Reports of Public International Law Cases, Nr. 13, S. 203, hier S. 207. 6/49