Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Zielsetzungen
Das Römer Statut verpflichtet die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH. Da der IStGH nicht über eigene Polizeikräfte verfügt, ist er nicht in der Lage, ohne die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten einzugreifen. Zwecks Umsetzung dieser Ver- pflichtung hat die Schweiz das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Zusammen- arbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (nachfolgend: ZISG)5 verabschiedet.
Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Verfolgung internationaler Verbrechen wird allerdings weder durch das Römer Statut noch durch eine andere internationale Grundlage spezifisch geregelt. Diese zwischenstaatliche Zusammenarbeit ist jedoch unerlässlich für die Verfolgung und Ahndung dieser Verbrechen, die einen Auslands- bezug aufweisen können.
Angesichts des Fehlens einer internationalen Rechtsgrundlage für die zwischenstaat- liche Zusammenarbeit haben sich die Niederlande, Belgien, Argentinien, Slowenien, Senegal und die Mongolei vor rund zehn Jahren zur Core Group zusammengeschlos- sen, um ausserhalb des Rahmens der Vereinten Nationen oder der Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts ein solches internationales Instrument zu schaffen, das diese Lücke schliesst. Die MLA-Initiative wurde seither von 80 Staaten weltweit unterstützt, auch von der Schweiz. Die Core Group hat mehrere Vorbereitungssitzun- gen abgehalten, die schliesslich am 26. Mai 2023 an einer diplomatischen Konferenz in Ljubljana zur Annahme des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag und zu dessen Unterzeichnung durch 33 Staaten am 14. Februar 2024 geführt haben. Seither haben drei weitere Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, wonach es derzeit 36 Unterzeichnerstaaten aufweist. Die Schweiz hat aktiv an den verschiedenen Vorberei- tungstreffen sowie an der diplomatischen Konferenz und der Unterzeichnungskonfe- renz teilgenommen. Derzeit weisen die drei Sprachfassungen des Übereinkommens (Französisch, Englisch und Spanisch) noch einige geringfügige sprachliche Unter- schiede auf, die momentan unter der Führung des Depositars harmonisiert werden und vor der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz noch bereinigt werden müssen. Deswegen konnten auch die deutschen und italienischen Übersetzungen des Übereinkommens noch nicht definitiv bereinigt werden. Diese sprachlichen Differenzen haben allerdings keine wesentlichen inhaltlichen Auswirkungen auf die Vernehmlas- sungsvorlage.
Ziel des Übereinkommens ist es, die Ermittlungen und die Strafverfolgung auf nationa- ler Ebene zu erleichtern, vor allem in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, auf Kriegsverbrechen sowie subsidiär auf Folter, Verschwindenlassen und Aggressionsverbrechen. Es enthält allgemeine Bestimmun- gen wie die Definition der Straftaten sowie Verpflichtungen in Bezug auf deren Krimi- nalisierung und Verfolgung. Des Weiteren beinhaltet es spezifische Bestimmungen über die Rechtshilfe, die Auslieferung, die Überstellung verurteilter Personen und den Opferschutz. Zusätzlich zu den im Übereinkommen selber aufgeführten Verbrechen wird im Anhang H auch das Verbrechen der Aggression aufgeführt.
Das Völkerstrafrecht kennt vier Verbrechen, deren strafrechtliche Verantwortlichkeit di- rekt auf dem Völkerrecht basiert: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
5 SR 351.6 5/49