Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997124). Da das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag nicht in diese Kategorie fällt, muss es von der Bundesver- sammlung genehmigt werden.
Der Bund ist nach Artikel 123 Absatz 1 BV zur Gesetzgebung im Gebiet des Strafrechts befugt. Er ist also zuständig, die notwendigen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung des Verbrechens der Aggression zu erlassen. Das gilt auch für die notwendigen Änderungen der Straf- prozessordnung und des IRSG.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag ist mit den internationalen Verpflich- tungen der Schweiz vereinbar.
Seine Präambel und die darin vorgesehenen Gründe für die Verweigerung der Zusam- menarbeit (Art. 3 und 4) stellen die Achtung der Menschenrechte sicher, insbesondere der wesentlichen Verfahrensgarantien, zu deren Einhaltung sich die Schweiz in ver- schiedenen völkerrechtlichen Verträgen wie der EMRK oder dem UNO-Pakt II ver- pflichtet hat. Die Verpflichtung in Artikel 1, möglichst umfassend Rechtshilfe in Strafsa- chen zu leisten, bestätigt die Verpflichtungen, welche die Schweiz in mehreren inter- nationalen Übereinkommen im Bereich der Strafverfolgung wie dem UN-Übereinkom- men vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität oder dem UN-Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption eingegangen ist. Im Bereich des Datenschutzes berücksichtigt die Vorlage die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680, zu deren Einhaltung die Schweiz aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung bei ihren Beziehungen zu Drittstaaten verpflichtet ist.
In Bezug auf das Verbrechen der Aggression gilt hervorzuheben, dass sich die Schweiz gemäss der Aussenpolitischen Strategie 2023–2027 für Frieden und Sicherheit im glo- balen Kontext und die Bekämpfung der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen ein- setzt. Die innerstaatliche Umsetzung gemäss dieser Vorlage liegt somit im Interesse der Schweiz und trägt auch zur Erreichung ihrer aussenpolitischen Ziele bei.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver- träge dem Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständig- keiten festlegen. Wichtig sind Bestimmungen, die gemäss den Kriterien von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind.
Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag enthält rechtsetzende Bestimmun- gen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, die unter dieses Übereinkommen fallenden Verbrechen zu kriminalisieren und zu verfolgen, da diese Verpflichtung nicht direkt an- wendbar sind. Es sieht auch vor, eine möglichst weitreichende internationale Zusam- menarbeit in Strafsachen zu gewähren. Diese Verpflichtungen haben Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Einzelnen. Diese Bestimmungen sind daher grund- sätzlich als wichtig zu betrachten, insofern sie, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen würden, in Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 BV erlassen würden. Es besteht jedoch kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf, da Krimina- lisierung und Verfolgung internationaler Verbrechen bereits im schweizerischen Recht vorgesehen sind, mit Ausnahme des Verbrechens der Aggression, dessen (fakultative)
124 SR 172.010 48/49