Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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nicht schweizerischer Nationalität, bei welcher die Erledigung dieses Ersuchens die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich von Staatenimmunität oder diplomatischer Immunität verletzen könnte119, so entscheidet gemäss Artikel 6 ZISG der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements,

nach erfolgter Konsultation des IStGH durch die Zentralstelle des Bundesamtes für Justiz120, über die Frage der Immunität121. Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang im Bereich völkerrechtlicher Kernverbrechen völkerrechtliche Immu- nitäten bestehen, berücksichtigt der Bundesrat die verschiedenen Quellen des Völ- kerrechts.

Ginge es in einem spezifischen Fall um die innerstaatliche strafrechtliche Verfolgung von Parlamentsmitgliedern, Magistratspersonen und Bundesbeamten in der Schweiz, so soll wie bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbre- chen die Verfolgung des Verbrechens der Aggression nicht von einer vorgängigen Er- mächtigung durch eine politische Instanz abhängig gemacht werden. Die innerstaatli- che, relative Immunität ist deshalb auch für diese Fälle aufzuheben.

5.6 Weitere Bestimmungen

Das Verbrechen der Aggression als Strafnorm wird sowohl in das StGB wie in das MStG eingefügt. Zudem werden in Analogie zu den Strafnormen zu Völkermord, Ver- brechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen die folgenden Normen ange- passt.

- StGB: Art. 66a, Art. 101, Art. 264m, Art. 264n

- MStG: Art. 3, Art. 5, Art. 7, Art. 10, Art. 49a, Art. 59, Art. 114b, Art. 221a

- StPO: Art. 23

- IRSG: Art. 1, Art. 3, Art. 35

Die Bestimmungen zur Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k StGB und Art. 114a MStG) und Handeln auf Befehl oder Anordnung (Art. 264l StGB und Art. 20 MStG) finden auf das Verbrechen der Aggression im Gegensatz zu den drei anderen Verbre- chen des Völkerrechts keine Anwendung. Aus den travaux der Special Working Group on the Crime of Aggression ist ersichtlich, dass die Anwendbarkeit der Strafbarkeit des Vorgesetzten (command oder superior responsibility) auf das Verbrechen der Aggres- sion aufgrund der Natur und des Kerngehalts des Delikts durch die internationale Staa- tengemeinschaft entschieden abgelehnt wurde.122 Der Ausschluss von Handeln auf Befehl oder Anordnung liegt in der dargestellten Natur des Verbrechens der Aggression als Führungsverbrechen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag schafft keine neuen materiellen Ver- pflichtungen für die Schweiz. Sie arbeitet im Bereich der internationalen Kernverbre- chen bereits heute gestützt auf das IRSG umfassend mit anderen Staaten zusammen. Diese Aussage gilt insbesondere für das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Zentral- stelle ist, durch die Rechtshilfeersuchen zwischen der Schweiz und den anderen Ver-

119 Art. 98 i.V.m. Art. 27 Römer Statut.

120 Vgl. Art. 4 Bst. d ZISG.

121 Vgl. hierzu im Einzelnen BBl 2001 391 458.

122 ICC-ASP/4/32 Annex II A, Juni 2005 (Bericht über das informelle Zwischentreffen der Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression), §§ 47-50; ICC-ASP/5/SWGCA/2, 16. Januar 2007 (Diskussionspapier vorgeschlagen vom Präsidenten), § 3; ICC-ASP/6/20/Add.1, Juni 2008 (amtliche Dokumente, sechste Sitzungsperiode), §§ 47–50; ICC-ASP/5/SWGCA/2, § 3; ICC-ASP/6/20/Add.1, §§ 19– 21. 46/49