Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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tragsstaaten dieses Übereinkommens abgewickelt werden, sowie für die Bundesan- waltschaft und das Bundesamt für Polizei, die bei der Erledigung der Aufgaben mitwir- ken bzw. die entsprechenden Strafverfahren in der Schweiz führen. Das Übereinkom- men wird im Gegenteil den Informationsaustausch mit dem Ausland in komplexen, in der Schweiz geführten Verfahren betreffend internationale Verbrechen erleichtern.

Soweit sich dies beurteilen lässt, sollte das Übereinkommen weder zusätzliche Kosten verursachen noch eine Personalaufstockung auf Bundesebene erfordern, da die inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen gestützt auf das IRSG und die von der Schweiz geschlossenen internationalen Verträge bereits möglich ist und praktiziert wird. Das Übereinkommen zieht auf Bundesebene keine weiteren Folgen nach sich, weder in organisatorischer Hinsicht noch im Bereich der Informatik.

Die Umsetzung des Verbrechens der Aggression und die damit einhergehende Anpas- sung übriger Bestimmungen führt in der Praxis zu keiner erheblichen Ausweitung von Strafbarkeiten. Aufgrund der äusserst speziellen Natur des Verbrechens mit definiti- onsgemäss eingeschränktem möglichem Täterkreis ist von wenigen Anwendungsfällen der Strafverfolgung in der Schweiz auszugehen. Im Bereich der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen ist jedoch möglich, dass das Verbrechen der Aggression künftig an Relevanz gewinnen wird, was wiederum zu einem gesteigerten Aufwand für die Schweizerische Zentralbehörde beim BJ führen würde. Mit der Umsetzung geht zudem eine Ausweitung der Bundesgerichtsbarkeit im Völkerstrafrecht einher.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-

glomerationen und Berggebiete

Die unter das Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag fallenden Verbrechen lie- gen innerstaatlich ausschliesslich in der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Wie bereits in Kapitel 3.1 erwähnt, ist die Rechtshilfe allerdings heute schon möglich – ge- stützt auf das IRSG. Wie in Kapitel 5.3. aufgeführt, ist sodann auch für die Strafverfol- gung des Verbrechens der Aggression die Bundesgerichtsbarkeit vorgesehen. Daher ist keine erhöhte Arbeitsbelastung der kantonalen Behörden zu erwarten.

Da die Vorlage offenkundig keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat, sind diese Fragen nicht vertieft geprüft worden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt. Diese Fragen sind daher nicht geprüft worden.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkom- mens von Ljubljana und Den Haag stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV er- mächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Deren Genehmigung obliegt gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversamm- lung. Ausgenommen sind jene Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parla- mentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG]123; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und

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