Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten

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Kernbestandteil des Völkerstrafrechts. Ein völkergewohnheitsrechtlicher Charakter des Verbrechens der Aggression gemäss der Definition von Kampala, welcher eine Rück- wirkung der Strafbarkeit auf einen klar identifizierbaren Zeitpunkt vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung zulassen würde, ist jedoch aktuell nicht mit ausrei- chender Sicherheit bestimmbar.115 Der Bundesrat hält deshalb am Grundsatz der Nichtrückwirkung und damit einhergehend auch an der Nichtrückwirkung der Anwen- dung der neuen Strafbestimmung fest.

5.5 Immunitäten

Der spezifische Täterkreis des Verbrechens der Aggression wirft die Frage der an- wendbaren Immunitäten als Verfahrenshindernis auf. Da es beim Täterkreis wie dar- gestellt auf den faktischen Einfluss auf die Führung eines Staates und dessen staatli- ches Handeln und nicht auf die formelle Rolle ankommt, deckt sich der Täterkreis nicht zwangsläufig mit dem Personenkreis, der unter den Anwendungsbereich möglicher Im- munitäten fällt. So ist wie oben dargestellt auch möglich, dass eine Person ohne for- melle Regierungs- oder Militärverantwortung, welche nicht in den Anwendungsbereich der Immunitäten von Staatenvertretern- und vertreterinnen fällt, die nötige Führungs- qualität hat. Im Vordergrund steht die persönliche Immunität (ratione personae), welche amtierende Staatsoberhäupter, Regierungschefinnen und -chefs sowie Aussenminis- terinnen und Aussenminister während ihrer Amtszeit geniessen. Diese Personen kön- nen sich vor nationalen Gerichten auf eine absolute Immunität berufen, welche sie im Ausland vor Strafverfolgung wegen Handlungen schützt, die sie in amtlicher oder pri- vater Eigenschaft während oder vor ihrer Amtszeit vorgenommen haben. Nach Ablauf ihrer Amtszeit geniessen Staatsoberhäupter, Regierungschefinnen und -chefs sowie Aussenministerinnen und Aussenminister keine Immunität mehr für private Handlun- gen. Sie können sich nur für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen amtlichen Handlungen weiter auf eine funktionelle Immunität (ratione materiae) berufen. Die üb- rigen Regierungsmitglieder können sich auf die funktionelle Immunität berufen, welche sie im Ausland vor Strafverfolgung wegen Handlungen schützt, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben; sie geniessen hingegen keine Immunität für private Handlungen.

In Bezug auf Verbrechen des Völkerrechts sind funktionelle Immunitäten nicht anwend- bar, da deren Begehung keine legitime amtliche Handlung ist.116 Die Schweiz hat sich hinsichtlich des Draft Article 7 zur Immunität von staatlichen Vertretern vor ausländi- scher Strafgerichtsbarkeit der UNO-Völkerrechtskommission für den Ausschluss des Verbrechens der Aggression aus dem Anwendungsbereich der funktionellen Immunität ausgesprochen.117 Die Geltung der persönlichen Immunität für oberste Regierungsver- treter während ihrer Amtszeit in der Materie des Völkerstrafrechts ist Gegenstand einer internationalen Debatte. In der Schweiz haben die Gerichte bislang keine Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit ratione personae anerkannt, auch nicht bei Verbrechen des Völkerrechts.

Wichtig scheint in diesem Kontext die Feststellung, dass im Rahmen von Verfahren vor dem IStGH Immunitäten den Gerichtshof nicht hindern, seine Gerichtsbarkeit aus- zuüben.118 Ersucht also der IStGH die Schweiz um die Überstellung einer Person

115 Vgl. Bing Bing Jia, The Crime of Aggression as Custom and the Mechanisms for Determining Acts of Aggression, American Journal of International Law 109 (2015), S. 569–582, 571.

116 So kam das Bundesstrafgericht zum Schluss, dass in einem Strafverfahren, das wegen Verbrechen des Völkerrechts eingeleitet wurde, die Immunität ratione materiae abzulehnen ist; Entscheidung des Bundesstrafgerichts vom 25. Juli 2012, BB 2011 140, E. 5.

117 Vgl. A/CN.4/L.893; 75th session of the International Law Commission (2024), Projet d’articles de la Commission du droit international relatif à l’immunité de juridiction pénale étrangère des représentants de l’État – Commentaires et observations de la Suisse.

118 Art. 27 Römer Statut. 45/49