Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/91: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens von Ljubljana und Den Haag über die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Strafverfolgung in Bezug auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und andere internationale Verbrechen · 49 Seiten
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das Herzstück rechtsstaatlicher Prinzipien hinein: Über ihr steht der Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» aus Artikel 1 StGB. Das Prinzip nullum crimen, nulla poena sine lege hat Verfassungsrang, aus ihm leiten sich das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot, das Analogieverbot und das Verbot strafschärfenden Ge- wohnheitsrechts ab und es ist somit eine der wichtigsten Grundlagen des rechtsstaat- lichen Strafrechts.107 Der Grundsatz hat Bedeutung im gesamten Bereich des Straf- rechts.108
Der zeitliche Geltungsbereich im Bereich des Völkerstrafrechts – als Querschnittmate- rie zwischen Völkerrecht und Strafrecht – wirft vor dem Hintergrund der besonderen Natur und dem rechtlichen Charakter von Völkerrechtsverbrechen im Vergleich zu rein innerstaatlichen Bestimmungen spezifische Fragen auf. Anders als innerstaatliche Strafrechtsnormen entstehen völkerrechtliche Bestimmungen nicht im Rahmen des or- dentlichen Gesetzgebungsprozesses.109 Völkerrecht und damit auch das Völkerstraf- recht entsteht grundsätzlich durch Völkergewohnheitsrecht, Völkervertragsrecht sowie durch allgemeine Rechtsgrundsätze.110 Aus der gewohnheitsrechtlichen Natur des Völ- kerstrafrechts ergibt sich, dass der Grundsatz nulla poena sine lege (praevia) nicht – wie im innerstaatlichen Strafrecht – ausschliesslich auf seine schriftliche Fixiertheit (lex scripta) oder auf qualifizierte inhaltliche Bestimmtheit (lex certa) bezogen werden darf.111 Treffend hierzu die für das Völkerstrafrecht zutreffende Variante «nullum crimen sine iure».112 Den Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht wird in Artikel 7 Absatz 2 EMRK und in Artikel 15 Absatz 2 UNO-Pakt II ausdrücklich Rechnung getragen. Diese Bestimmungen relativieren den Grundsatz der Gesetzmäs- sigkeit und des Rückwirkungsverbots, wenn die Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen straf- bar war.113 In Anlehnung an die Nürnberger Prozesse, in deren Kontext der Ursprung dieser Argumentation liegt, wird diese Ausnahme vom Rückwirkungsverbot mitunter als «Nürnberg-Klausel» bezeichnet.114 Die Täterschaft konnte ihr Verhalten zum Tat- zeitpunkt als verpönte Handlung erkennen und ihr Handeln dementsprechend danach ausrichten.
Die Frage, inwieweit das im Schweizer Recht verankerte Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und Rückwirkungsverbot (Art. 2 StGB) im Interesse der Vermeidung der Straflosigkeit für das Verbrechen der Aggression in dem Sinne relativiert werden sollte, dass es die rückwirkende Verfolgung und Bestrafung zulässt, ist diskutabel. Wie schon dargestellt, wurde die Definition gemäss Kampala von der internationalen Staatengemeinschaft 2010 verabschiedet; seit 2018 kann der IStGH aufgrund genügender Ratifikationen Ge- richtsbarkeit über das Verbrechen ausüben. Die Inklusion des Verbrechens der Ag- gression gemäss Kampala im Übereinkommen von Ljubljana und Den Haag von 2023 verdeutlichte zudem die internationale Akzeptanz des Verbrechens der Aggression als
107 Damian K. Graf, Praxisänderung im Strafrecht, Zürich/Basel/Genf (Schulthess) 2011, N 202.
108 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3911; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen (Dike) 2021, Art. 2 N2.
109 Hans Vest, in: Hans Vest/Andreas Ziegler/Jürg Lindenmann/Stefan Wehrenberger (Hrsg.), Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, Zürich/St. Gallen (Dike) 2014, Systematische Einleitung / I.–III. N 12.
110 Vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut (SR 0.193.501); Hans Vest/Christian Sager, Die bundesrätliche Botschaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH-Statuts – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP/PJA 4 (2009), S. 423–445, 427.
111 Helmut Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Auflage, Baden-Baden (Nomos) 2022, § 15 N 13.
112 Hans Vest, in: Hans Vest Hans/Ziegler Andreas R./Lindenmann Jürg/Wehrenberg Stefan (Hrsg.), Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, Zürich/St. Gallen (Dike) 2014, Art. 101 N 25.
113 Vgl. BBl 2008 3863 S. 3911.
114 Hans Vest/Christian Sager, Die bundesrätliche Botschaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH- Statuts – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP/PJA 4 (2009), S. 423–445, 428. 44/49