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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach Artikel 10
Art. 11 Voraussetzungen für die Genehmigung
1Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/200910 nicht genehmigt ist, wird genehmigt, wenn im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels geprüft worden ist, dass die Anforderungen nach Artikel 15 für mindestens eine repräsentative Verwendung erfüllt sind und er die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 erfüllt.
2Von einer Genehmigung ausgeschlossen sind Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die mit dem gleichen Dossier in der EU nach dem Verfahren gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1107/200911 geprüft und nicht genehmigt worden sind.
Art. 12 Genehmigung als Wirkstoff mit geringem Risiko
1Ein Wirkstoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/200912 nicht genehmigt ist, wird als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt, wenn:
a. er zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 1 die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 2 erfüllt; und
b. die Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, voraussichtlich nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen.
2Makroorganismen gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko. Nicht als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten gebietsfremde oder genetisch veränderte Makroorganismen sowie Makroorganismen, für die aufgrund der Risikobeurteilung Anwendungseinschränkungen definiert werden müssen.
Art. 13 Genehmigung als Substitutionskandidat
Ein Wirkstoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/200913 nicht genehmigt ist, wird als Substitutionskandidat genehmigt, wenn er zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 1 die Kriterien nach Anhang 2 Ziffer 3 erfüllt.
Art. 14 Dauer der Genehmigung
Die Genehmigung gilt:
a. für Wirkstoffe, Safener und Synergisten: während höchstens zehn Jahren;
b. für Wirkstoffe mit geringem Risiko: während maximal 15 Jahren.
10 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
11 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
12 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
13 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.