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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 15 Kriterien für das Pflanzenschutzmittel, in welchem der Wirkstoff,

Safener oder Synergist verwendet werden soll

1Wirkstoffe, Safener oder Synergisten werden nur genehmigt, wenn ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff, Safener und Synergisten enthalten soll, bei der vorgesehenen Verwendung gemäss der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen die folgenden Anforderungen erfüllt:

a. Es muss hinreichend wirksam sein.

b. Es darf keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen haben auf:

1. die Gesundheit von Menschen, insbesondere besonders gefährdete Personengruppen,

2. die Gesundheit von Tieren, und

3. das Grundwasser.

c. Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse haben.

d. Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursachen.

e. Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt:

1. Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, des Grundwassers, der Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfernung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über weite Strecken,

2. Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschliesslich auf das dauerhafte Verhalten dieser Arten,

3. Auswirkung auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem.

f. Seine Rückstände dürfen, unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten, wenn es von der EFSA anerkannte wissenschaftlichen Methoden zur Messung solcher Effekte gibt, keine schädlichen Auswirkungen haben auf:

1. die Gesundheit von Menschen, insbesondere besonders gefährdete Personengruppen,

2. die Gesundheit von Tieren und

3. das Grundwasser.

g. Seine Rückstände dürfen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2Als verzögerte Auswirkungen, eines Pflanzenschutzmittels nach Absatz 1 Buchstabe b gelten, unter Berücksichtigung bekannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt, insbesondere: