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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Die Zulassungsstelle prüft den Antrag und erteilt die Zugriffsrechte nach Artikel 158.

3Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Zulassungsstelle solche Personen.

Art. 161 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit

1Die Zulassungsstelle ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit in ihrem Bereich.

2Sie erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Daten- und der Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.

3Die Beurteilungsstellen, die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB sowie von diesen ermächtigten Personen müssen beim Bearbeiten der Daten die Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit einhalten. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen, dass keine unberechtigte Dritte Zugang zum Informationssystem haben.

Art. 162 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, deren Daten im Informationssystem bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten, auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 202068 über den Datenschutz.

Art. 163 Archivierung

Die Archivierung der Daten, die im Informationssystem erfasst werden, richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199869.

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 164

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 9 geregelt.

68 SR 235.1

69 SR 152.1