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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. Verkaufserlaubnissen,
2. Unterlagen zur Zulassung von ausländischen Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport;
c. die Erteilung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
d. die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel;
e. die Erfassung der Verkaufszahlen von Pflanzenschutzmitteln;
f. die Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit nach Artikel 138.
Art. 157 Inhalt
Das Informationssystem enthält folgende Daten:
a. zur Zulassung sowie zur Erneuerung oder Überprüfung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln:
1. Angaben nach den Artikeln 16, 30 und 52,
2. Angaben zur Beurteilung der Gesuche,
3. Angaben zum Inhalt der Zulassung nach Artikel 38,
4. Angaben zur Überprüfung und zur Erneuerung der Zulassung;
b. zur Zulassung von ausländischen Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport: Angaben zur Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts;
c. zur Verkaufserlaubnis: Angaben zur Inhaberin der Verkaufserlaubnis und zur Zulassungsinhaberin des Originalprodukts;
d. zu den Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln: Angaben zu den verkauften Mengen pro Produkt und Jahr durch die Zulassungsinhaberinnen und durch die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB.
Art. 158 Zugriffsberechtigung
1Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen nur die Daten bearbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2Die Gesuchstellerinnen, die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB und die von diesen ermächtigten Personen dürfen die von ihnen erfassten Daten bearbeiten.
Art. 159 Erfassung der verkauften Pflanzenschutzmittel
Die Zulassungsinhaberinnen, die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB erfassen mindestens einmal jährlich die Verkaufsmengen der von ihnen verkauften Pflanzenschutzmittel im Informationssystem.
Art. 160 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1Wer Zugriff auf das Informationssystem begehrt, muss bei der Zulassungsstelle einen schriftlichen Antrag stellen.