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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 165 Übergangsbestimmung für nach bisherigem Recht zugelassene
Pflanzenschutzmittel
1Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben bis zum Zeitpunkt gültig, in dem die Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten abläuft, sofern nicht nach bisherigem Recht eine andere Frist gilt.
2Die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Erneuerung der Zulassung richtet sich nach Artikel 69 Absatz 1.
3Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.
4Die Erneuerung von Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, richtet sich nach neuem Recht.
Art. 166 Übergangsbestimmung für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe,
die für die nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 zugelassen wurden
1Pflanzenschutzmittel, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 zugelassen wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 nach den Kriterien von Artikel 17 Absatz 1terder Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201070 neu geprüft.
2Führt die Prüfung zum Widerruf der Zulassung, so dürfen Pflanzenschutzmittel ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und während 24 Monaten verwendet werden.
3Zulassungen von Zusatzstoffen, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 zugelassen wurden, werden bis zum 31. Dezember 2024 widerrufen.
4Zusatzstoffe dürfen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und während 24 Monaten verwendet werden.
Art. 167 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
1Gesuche um die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten nach Artikel 10, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt. Die Genehmigungen werden für eine befristete Dauer erteilt. Die Dauer der Genehmigung richtet sich nach Artikel 14.
70 AS 2010 2331; 2011 2401 2927; 2012 3451 6103; 2013 249; 2014 4215; 2015 1781 4483 4551 4555 4791; 2016 277 3345; 2017 2593 3501 6135; 2018 2377 4199 4421; 2019 4263; 2020 2165 5125 5563; 2021 685 760 795; 2022 220 265 338 746; 2023 ...