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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Ziff. 1.11 Bst. s) VPRH79
1.2 Anforderungen an das Dossier für die Genehmigung von Makroorganismen
Die Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Genehmigung eines Makroorganismus richten sich nach der Leitlinie PM6/2 der EPPO80.
1.3 Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
Die Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten müssen enthalten:
a. eine Bestätigung der Identität des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten;
b. eine Bestätigung der Verwendungsbedingungen für mindestens einer der vorgesehenen Verwendungen;
c. neues Datenmaterial mit Begründung dessen Notwendigkeit mit Datenanforderungen oder Kriterien nach Ziffern 1.1 und 1.2, die zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten noch nicht galten.
2. Anforderungen an die Dossiers für Pflanzenschutzmittel
2.1 Anforderungen an das Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus chemischen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten
1Die Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das chemische Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Mikroorganismen enthält, sind in Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200981 und im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 284/201382 aufgeführt. Zudem müssen die Unterlagen die beabsichtigte Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach Artikel 81 enthalten.
79 SR 817.021.23
80 Leitlinie PM6/2 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO Bulletin 44, Seiten 320–329. Sie kann bei der European and Mediterranean Plant Protection Organisation unter www.eppo.org > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Import and release of non-indigenous biological control agents» abgerufen werden.
81 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
82 Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1440, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 38.