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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
2. die Daten, die zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlich sind, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung; und
3. die Daten, die zur Identifizierung aller Wirkstoffe, Safener und Synergisten des Pflanzenschutzmittels erforderlich sind.
2.4 Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus Makroorganismen bestehen oder solche enthalten
Die Unterlagen zum Gesuch um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutz-mittels, das Makroorganismen enthält, müssen enthalten:
a. die Daten, die zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlich sind, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung;
b. die Bestätigung der Verwendungsbedingungen des Pflanzenschutzmittels;
c. Daten, die aufgrund von Änderungen der rechtlichen Anforderungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erforderlich sind.
3. Anforderungen an das Dossier nach verschiedenen Gesuchstypen von Pflanzenschutzmitteln
Gesuche für Pflanzenschutzmittel werden in die folgenden Gesuchstypen eingeteilt: A: Neues Pflanzenschutzmittel oder Pflanzenschutzmittel, das identisch ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel, für das der Berichtschutz noch nicht abgelaufen ist.
B: Gesuch für ein bereits zugelassenes Pflanzenschutzmittel um eine weiterte Verwendung.
C: Zulassung für eine geringfügige Verwendung nach Artikel 47
EK: Änderung der Einstufung und Kennzeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels aufgrund einer Anpassung der massgeblichen Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung.
S: neuer Produktionsstandort oder neue Zusammensetzung eines Wirkstoffs, eines Safeners oder eines Synergisten.
Z: Änderung der Zusammensetzung eines bestehenden Produkts. Diese beinhaltet auch, wenn erforderlich, eine Änderung der Einstufung und Kennzeichnung.
Für die Erfüllung der Anforderungen nach den Ziffern 1.1 und 2.1 müssen folgende Dossierteile eingereicht werden: