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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q ChemV83 enthalten, muss das Dossier zusätzlich die Informationen nach Ziffer 1.1 Absatz 2 enthalten.
3Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken und Erlassen:
EU Schweiz
zuständigen Behörden der Union Zulassungsstelle
zuständige Behörde Zulassungsstelle
zuständige nationale Behörde Zulassungsstelle
in einem Mitgliedstaat in der Schweiz
jeder Mitgliedstaat die Schweiz
Richtlinie (EG) Nr. 2010/63/EG Tierschutzgesetz
vom 16. Dezember 200584 (TSchG)
Richtlinie (EG) Nr. 2004/10/EG GLPV85
2.2 Anforderungen an das Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus Makroorganismen bestehen oder solche enthalten
Die Unterlagen zum Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, welches einen Makroorganismus enthält, richten sich nach der Leitlinie PM6/2 der EPPO86. Die Leitlinie gilt sinngemäss auch für nicht gebietsfremde Makroorganismen.
2.3 Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus chemischen Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Mikroorganismen bestehen oder solche enthalten
Die Unterlagen zum Gesuch um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels müssen enthalten:
a. für Wirkstoffe, die nach Artikel 7 als genehmigt gelten: das Dossier, das gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200987 in der EU eingereicht wurde;
b. für Wirkstoffe, die nach Artikel 10 genehmigt werden: das Dossier nach Ziffer 1.3;
c. für Wirkstoffe nach den Buchstaben a und b:
83SR 813.11
84SR 455
85 SR 813.112.1
86 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.
87 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.