Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Aktuelle Gebühren vorgeschlagene Gebühren (CHF) Bemerkungen (CHF)

Typ chem. Organis- chem. Mikroor- Makroor-

Wirkstoffe men Wirkstoffe ganismen ganismen

und Grund-

stoffe

g Änderung der Zusammensetzung ei- - - 12’000 5’000 - Im Vergleich zum Fall f liegt hier ein Beurtei-

nes bereits zugelassenen Pflanzen- lungsbericht eines EU-Mitgliedstaates vor, auf schutzmittels: «significant change» dem Teile der Beurteilung gestützt werden

mit Beurteilungsbericht zum Pflan- können.

zenschutzmittel eines EU-Mitglied-

staates (Art. 45 PSMV)

h Änderung der Zusammensetzung ei- 0 0 5’000 1’500 - Bei einer nicht-relevanten Änderung («non-sig-

nes bereits zugelassenen Pflanzen- nificant change») der Zusammensetzung eines schutzmittels: «non-significant bereits bewilligten Pflanzenschutzmittels sind change» nur einzelne Beurteilungsstellen involviert, deshalb ist die vorgesehene Gebühr deutlich tiefer als für relevante Änderungen (s. Fall f).

i Änderung der Zusammensetzung ei- - - 3’000 500 - Im Vergleich zum Fall h liegt hier ein Beurtei-

nes bereits zugelassenen Pflanzen- lungsbericht eines EU-Mitgliedstaates vor, auf schutzmittels: «non-significant dem Teile der Beurteilung gestützt werden

change» mit Beurteilungsbericht zum können.

Pflanzenschutzmittel eines EU-Mit-

gliedstaates (Art. 45 PSMV)

j Änderung eines zugelassenen Pflan- 5’000 1’500 500 In diesem Fall müssen nur einzelne Bereiche

zenschutzmittels in Bezug auf be- geprüft werden.

stimmte Beurteilungsbereiche (z. B.

Änderung der Wirkstoffquelle oder der

Einstufung und Kennzeichnung)

k Erweiterung des Verwendungsbe- 0 0 3’000 1’500 300 Bei der Erweiterung des Verwendungsbereichs

reichs eines zugelassenen Pflanzen- kann die Verwendung auf weitere Kulturen schutzmittels (ausgenommen um ge- oder auf andere Schaderreger oder auf einen ringfügige Verwendungen) anderen Zeitpunkt der Verwendung beantragt werden. Die Gebühr gilt für jede Indikation.

Pro Indikation