Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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lassung von Pflanzenschutzmitteln mit jenen der EU überein. Mit der vorliegenden Revision gelten zusätzlich die Wirkstoffgenehmigungen der EU in der Schweiz als genehmigt und es wird eine Befristung der Genehmigungen und Zulassungen eingeführt.
Die Schweiz ist nicht Teil der EU und somit auch nicht Teil des Beurteilungssystems der EU. Dort übernimmt ein Mitgliedstaat einer Zone die Beurteilung eines Pflanzenschutzmittels für die Mitgliedstaaten der gesamten Zone und berücksichtigt dabei auch die nationalen Spezialanforderungen der anderen Länder in dieser Zone. Somit wird die Arbeit untereinander aufgeteilt. Die Daten und Beurteilungen der EU-Mitgliedstaaten können durch die Schweizer Behörden nicht eingesehen werden. Sie müssen in der Schweiz durch die Gesuchsteller separat eingereicht und durch die Behörden beurteilt werden. Als Alternative für die Schweiz wird die vereinfachte Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel, die in gewissen EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, eingeführt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Beurteilungsberichte der EU-Mitgliedstaaten durch die Gesuchstellerinnen eingereicht werden und dort dieselben Beurteilungsmethoden angewendet werden.
Es bestehen zudem folgende Abweichungen zum EU-Recht:
• Makroorganismen, die zur Bekämpfung von Schaderregern und anderen Pflanzenkrankheiten eingesetzt werden, gelten in der Schweiz als Pflanzenschutzmittel. Sie werden somit als Wirkstoffe genehmigt. In der EU erfolgt hingegen auf Gemeinschaftsebene keine Genehmigung von Makroorganismen als Wirkstoffe.
• Produktzulassungen sind bei einer Erneuerung der Genehmigung von in ihnen enthaltenen Wirkstoffen, Safenern und Synergisten so lange gültig, bis ein neuer Entscheid von der Zulassungsstelle gefällt wird. Die Fristen für das Erneuerungsverfahren der Pflanzenschutzmittelzulassungen werden nicht von der EU übernommen. Damit wird sichergestellt, dass genug Zeit für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen für die Beurteilung des Erneuerungsgesuchs vorhanden ist.
• In der Liste der ausländischen Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport werden ausländische Pflanzenschutzmittel aufgenommen, die gleichartige wertbestimmende Eigenschaften wie ein in der Schweiz zugelassenes Pflanzenschutzmittel haben. In den EU-Mitgliedstaaten sind es hingegen nur identische. Da die Schweiz keinen Zugang zu den Daten hat, die in den EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden und damit die Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel nicht vollständig vergleichen kann, muss sie in diesem Punkt abweichen. Dies bedeutet, dass es in der Schweiz reicht, wenn ein ausländisches Pflanzenschutzmittel gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist und nicht – wie dies in der EU verlangt wird – identisch sein muss mit dem ausländischen Pflanzenschutzmittel.
• Bei geringfügigen Verwendungen werden für Pflanzenschutzmittel, die bereits in der Schweiz zugelassen sind, die Zulassungen von EU-Mitgliedstaaten mit ähnlichen agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen ohne Einreichung von Daten übernommen. Bei der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU können hingegen die Daten immer eingesehen werden.