Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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• Der Berichtschutz wird in der Schweiz weniger strikt umgesetzt als in der EU. Dadurch können in der Schweiz bei der Erneuerung und Überprüfung in Ausnahmenfällen Studien aus allen Unterlagen für die Beurteilung aller Pflanzenschutzmittel verwendet werden und nicht nur für die Pflanzenschutzmittel der jeweiligen Gesuchstellerin oder Zulassungsinhaberin, die die Unterlagen eingereicht hat.
• Beschwerdeberechtigte Organisationen haben in der Schweiz das Recht, sich am Zulassungsverfahren zu beteiligen (Parteistellungsverfahren). Die EU-Regelung sieht dies hingegen nicht vor.
Grundsätzlich werden in der vorliegenden Verordnung verschiedene Aspekte reguliert, die in der EU auf der Ebene der Mitgliedstaaten definiert werden (wie z. B. der Vollzug und die Einschränkungen der nichtberuflichen Verwendung) und in diesem Dokument nicht spezifisch ausgewiesen werden.
Umsetzungsfragen
Auf Ebene Vollzug durch den Bund ist weiterhin vorgesehen, dass für die Festlegung der Strategie im Zulassungsverfahren der Steuerungsausschuss (bestehend aus den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des BLV, des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) und des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) zuständig ist. Die Zulassungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die Zulassung und die Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln. Die Zulassungsstelle ist dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zugewiesen. Beurteilungsstellen sind weiterhin das BAFU, das BLV, das BLW (mit Agroscope) und das SECO.
Auf Ebene Vollzug durch die Kantone gilt, wie bereits gemäss der PSMV 2010, dass die Kantone für die Marktüberwachung und die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln zuständig sind. Das BLV und das BLW wirken dabei unterstützend.