Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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Schweiz ist der Vorschlag begr¸ssenswert. Sie beantragen aber eine Erg‰nzung f¸r den Fall, dass der Wirkstoff vor der abgeschlossenen Neubeurteilung in der EU vom Hersteller zur¸ckgezogen wurde.
Die Kantone AI, GR, TI, VD, ZG und KOLAS fordern, dass in Artikel 22 die Angleichung an die EU auch die Kommunikation von Widerruf und ƒnderungen von Bedingungen und Einschr‰nkungen umfassen soll. Das System mit der Nachf¸hrung von Anhang 1, mit der veralteten und wenig benutzerfreundlichen Datenbank ist zugunsten des Systems der EU aufzugeben, das mit t‰glich publizierten Durchf¸hrungsverf¸gungen Widerrufe sowie Ausverkaufs- und Aufbrauchfristen publizieren kann. Das in den Erl‰uterungen erw‰hnte Pflanzenschutzmittelverzeichnis ist veraltet und sollte im Rahmen der Revision der PSMV und der Geb¸hrenverordnung erneuert werden.
2. Kapitel: Genehmigung von Grundstoffen
1. Abschnitt: Genehmigte Grundstoffe (Artikel 23-27)
Die EFBS hat zu Artikel 24 Absatz 1 festgehalten, dass die Angabe fehlt, welche Kriterien ein Wirkstoff erf¸llen muss, damit er als Grundstoff gelten kann. Sie bittet um entsprechende Erg‰nzung.
2. Abschnitt: Genehmigung von Grundstoffen nach Artikel 27 (Artikel 28-30)
Die Kantone JU, NE, VD und KOLAS fragen was der Unterschied zwischen ´fin phytosanitaireª und ´protection phytosanitaireª in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c ist. Im Weiteren ist f¸r die Kantone TG, VD und KOLAS nicht verst‰ndlich, wieso in Artikel 28 Absatz 2 nicht auf den vollst‰ndigen Absatz 1 verwiesen wird.
4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, EAWAG, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Future 3, Stiftung Pusch, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz begr¸ssen Absatz 4. Die EFBS ist mit dem Vorschlag auch einverstanden, h‰lt es aber f¸r wichtig, dass als Grundstoff genehmigte Mikroorganismen auf Stammebene mit molekularen Methoden charakterisiert sein m¸ssen.
Zu Artikel 29 beantragt der Kanton Luzern, dass die Genehmigung eine definierte Befristung hat. Diese soll nicht mehr als 10 Jahre dauern.
Bei Artikel 30 Absatz 2 weisen die Kantone AI, AR, BE, BL, FR, GE, GR, LU, SG, SH, TG, TI, ZH sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, FachFrauen Umwelt, GLP, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Stadtwerke Winterthur, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, VKCS und WWF Schweiz darauf hin, dass dieser im Widerspruch zur angestrebten Transparenz steht. Sie fordern, dass in Absatz 2 der Zugang der eidgenˆssischen und kantonalen Behˆrden erg‰nzt wird. Auch 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, BirdLife Schweiz, Greenpeace Schweiz, Naturwaldstiftung, ProNatura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Future 3, Stiftung PUSCH, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Vision Landwirtschaft stellen fest, dass die Formulierung im Widerspruch zur Handlungsempfehlung 3 der KPMG ist. Sie beantragen, dass die Formulierung zus‰tzlich zur Erg‰nzung mit den eidgenˆssischen und kantonalen Behˆrden noch um die Organisationen, denen Parteistellung zukommt, erweitert wird.