Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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Die EFBS merkt an, dass in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e sichergestellt sein sollte, dass es sich um eine eindeutige Charakterisierung auf genomischer Ebene handelt, bei Mikroorganismen auf Stammebene. Dies, da sie h‰ufig feststellen, dass bei Gesuchen diese Angaben fehlen. Gem‰ss EFBS sollte in Absatz 2 Buchstabe e pr‰zisiert werden, dass sich f¸r Organismen Gewichtsangaben nicht eignen und deshalb die maximale Aufwandmenge in angemessenen Einheiten anzugeben ist.

Das Kriterium des Zeitraums zwischen der letzten Verwendung und dem Verzehr des Pflanzenerzeugnisses in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe l ist f¸r die Kantone AI, GR, LU, VD, SG, TI, ZG, ZH sowie KOLAS, PromÈterre und den St. Galler Bauernverband unklar und kann nicht kontrolliert werden. Sie schlagen vor, weiterhin Wartefrist zu verwenden. Auch die in Absatz 2 Buchstabe m eingef¸hrte Wiederbetretungsfrist ist f¸r die Kantone AI, GR, VD, NE, SG, TI, ZG sowie KOLAS und den St. Galler Bauernverband nicht verst‰ndlich. Es ist nicht klar, wer erst nach Ablauf dieser Frist wieder betreten werden darf. Falls das nicht gekl‰rt werden kann, sollte die Bestimmung gestrichen werden.

Die Kantone AI, GR, VD, TI sowie Bayer Schweiz, Compo Jardin, KOLAS, Omya, PromÈterre, Scienceindustries und Syngenta lehnen die Begrenzung der Verpackungsgrˆsse in der Zulassung f¸r Produkte f¸r nicht berufliche Verwender ab, wie auch die in den Erl‰uterungen genannte Einschr‰nkung auf das Material. Bayer Schweiz, Omya, Scienceindustries und Syngenta sind der Ansicht, dass die Begrenzung der Verpackung f¸r Produkte f¸r die nicht berufliche Verwendung vertretbar ist, jedoch ohne Bewilligungspflicht einzelner Grˆssen. Stattdessen kˆnnten Grˆssenbereiche mit Maximum definiert werden. Die Kantone LU und SG schlagen vor, dass weder die Grˆsse noch die Art der Verpackung Teil der Bewilligung sein soll, aber auf der Etikette die Grˆsse oder Menge vermerkt wird. Die Kantone ZG und ZH bitten, die Differenz zwischen dem Rechtstext und dem erl‰uternden Bericht aufzulˆsen.

Die bisherige Formulierung, dass die Bewilligung nur f¸r die in der Verf¸gung aufgef¸hrte Inhaberin gilt, ist zwingend beizubehalten fordern die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, JU, SH, TG, TI und die kantonalen Fachstellen Chemikalien. F¸r das Funktionieren des Zulassungssystems und die Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist diese Angabe wichtig. Insbesondere auch mit der in Artikel 36 neu vorgeschlagene ‹bertragbarkeit der Zulassungen, die nur die Herstellerin umfasst. Die Erg‰nzung in Artikel 38 soll Missverst‰ndnissen vermeiden.

Die Kantone AG, BE, BS, GE, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien kˆnnen nicht nachvollziehen, weshalb nur Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, eine Gefahrenkennzeichnung benˆtigen. Auch andere Stoffe kˆnnen gef‰hrliche Eigenschaften aufweisen, die zu einer Einstufung und Kennzeichnung f¸hren. Im Weiteren bem‰ngeln sie, dass der Begriff der "chemischen Wirkstoffe" nicht definiert ist und zu Interpretationsschwierigkeiten und Abgrenzungsdiskussionen f¸hren w¸rde.

Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, Fédération suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, SBV, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, St. Galler Bauernverband, Schweizer Zucker, SwissBeef, Syngnta, Verband Lohnunternehmer Schweiz und VSKP weisen darauf hin, dass f¸r behandeltes Saatgut, welches sich am Lager befindet, die Fristen verl‰ngert werden m¸ssen, denn wird ein Wirkstoff im November zur¸ckgezogen und Saatgut mit diesem Produkt ist an Lager, so kann es nicht aufgebraucht werden, bei einem Saattermin von September/Oktober. F¸r behandeltes Saatgut sind in Artikel 39 andere Formulierungen und l‰ngere Aufbrauchfristen nˆtig.