Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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2. Abschnitt: Voraussetzungen f¸r die Zulassung (Artikel 40-44)
In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b werden Reinheitskriterien ohne weitere Erkl‰rungen erw‰hnt. Die Kantone AG, BE, BL, BS, SG, SH, SO, TG und die kantonalen Fachstellen f¸r Chemikalien schlagen vor den Eintrag mit dem Verweis auf die Durchf¸hrungsverordnung (EU)540/2011 zu erg‰nzen.
Der Kanton LU sowie der Aargauer Obstverband, Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten, FIBL, IBMA SWITZERLAND, INTERPROFESSION DES FRUITS ET LEGUMES DU VALAIS, Kantonaler Obstbau-Verein Uri, Naturfreunde Schweiz, Obstbauring Graub¸nden, Obstbauverein Kanton Schwyz, Verband Berner Fr¸chte, PromÈterre, Schweizer Obstverband, St. Galler Obstverband, St.Galler Beerenvereinigung, Thurgauer Obstverband und Union fruitiËre lÈmanique bem‰ngeln, dass der Ausdruck ´hinreichendª nicht klar ist und deshalb in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d der Ausdruck mit ´nach anerkannten wissenschaftlichen und technischen Methoden bestimmt wordenª zu ersetzen ist. Auch die EFBS pl‰diert f¸r eine klare Identifizierung mit molekularen Methoden. Sie fordern zudem, dass zwischen Mikro- und Makroorganismen zu unterscheiden ist und die Identifizierungsebene pr‰zisiert wird. Im Weiteren machen sie darauf aufmerksam, dass in Artikel 41 Absatz 3 auch die Zulassung von gebietsfremden St‰mmen bei Mikroorganismen zu regeln ist und zu bedenken ist, dass viele Schadorganismen gebietsfremd sind, wie auch deren geeigneten Gegenspieler, weshalb gebietsfremde Organismen nicht grunds‰tzlich ausgeschlossen sein sollten. Die Anforderungen an gebietsfremde St‰mme m¸ssten aber auf jeden Fall grˆsser sein als f¸r einheimische.
4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Future 3, Stiftung Pusch, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz bem‰ngeln, dass in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a die Ber¸cksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und die Kriterien nach Anhang 6 nicht aufgef¸hrt sind. Im Weiteren lehnen sie die aktuelle Formulierung in Buchstabe b ab, da diese Anforderungen f¸r die ordentliche Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Sch‰den an der Gesundheit der Menschen und Umwelt in Kauf nehmen. Sie beantragen deshalb eine Anpassung der Bestimmung. Zudem bitten sie um eine Pr‰zisierung von Buchstabe d die ´geeigneten Nachweisgrenzenª als die geltenden Grenzwerte zu definieren.
EAWAG und VSA begr¸ssen die Regelung in Absatz 1 Buchstabe d, wonach Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden kˆnnen, wenn die bei der Verwendung entstehenden ˆkotoxikologisch relevanten R¸ckst‰nde, nach allgenmein gebr‰uchlichen Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen bestimmt werden kˆnnen. F¸r die Beurteilung der Nachweisbarkeit in Oberfl‰chengew‰ssern sind die Werte aus Anhang 2 der Gew‰sserschutzverordnung anzuwenden oder bei deren Fehlen die Werte der EU Wasserrahmenrichtlinie (UQN Direktive und offizielle Vorschl‰ge zur Aufnahme unter die UQN Direktive) und falls dort nicht geregelt, first tier RAC. Im Weiteren empfehlen sie, den Absatz mit einem Buchstabe h zu erg‰nzen, um Klarzustellen, dass die die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels den Vollzug anderer Regulationen nicht beeintr‰chtigen sollte.
Die Kantone NE, SO VD und ZH beantragen Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe g zu streichen, denn bereits heute gibt es Wirkstoffe, die zwei Funktionen haben. Der Kanton TG schl‰gt vor, den Text anzupassen ´Ein Wirkstoff darf nicht gleichzeitig als Pflanzenschutzmittel und D¸nger zugelassen sein.ª Die EFBS fragt ob diese Regelung auch f¸r Mikroorganismen gelten soll. Sie bitten zu ber¸cksichtigen, dass gewisse Mikroorganismen eine Wirkung gegen verschiedene Organismengruppen haben.