Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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3. Abschnitt: ‹berpr¸fung und Widerruf von genehmigten Grundstoffen (Artikel 31-33)

Die EAWAG und VSA weisen darauf hin, dass in Analogie zu Artikel 20 in Artikel 31 ausdr¸cklich erw‰hnt werden sollte, dass auch eine Beurteilungsstelle eine ‹berpr¸fung initiieren kann.

3. Titel Beistoffe (Artikel 34)

Die Kantone AG, BE, SG, SH, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien sind der Ansicht, dass Absatz 3 umformuliert werden sollte, damit klarer ist, dass der Beistoff im Vordergrund steht und nicht das PSM. Die Kantone AR, TG sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, EAWAG, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Future 3, Stiftung Pusch, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, VSA und WWF Schweiz haben festgestellt, dass zum Teil PFAS als Beistoffe eingesetzt werden. EAWAG und VSA beantragen in Absatz 3 zu pr‰zisieren, dass sichergestellt werden sollte, dass durch die Verwendung von Beistoffen die Erreichung der Ziele anderer Regulationen nicht beeintr‰chtigt wird. Die anderen oben genannten Kantone und Organisationen pl‰dieren f¸r einen neuen Absatz 4, in dem die PFAS als Beistoffe verboten werden.

Der Z¸rcher Bauernverband hingegen kann nicht nachvollziehen, wieso von den Vorgaben der EU abgewichen wird. Das f¸hrt dazu, dass in der EU zugelassene Beistoffe in der Schweiz nicht angewandt werden kˆnnen. Er fordert deshalb die Abs‰tze 2 und 3 zu streichen.

4. Titel: Pflanzenschutzmittel

1. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassungsarten sowie Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung (Artikel 35-39)

Der Hinweis in Artikel 35 Absatz 2 zur Erweiterung einer bestehenden Zulassung gehˆrt nach Auffassung der Kantone AG, BE, BS, JU, SG, SH und TI nicht in diesen Artikel, sondern in Artikel 36, in dem der Umfang der Zulassung geregelt wird.

Die Kantone AG, BE, BL, BS, SG, SH, SO, TI sowie GLP und kantonale Fachstellen Chemikalien stellen fest, dass in Artikel 36 entgegen den Aufz‰hlungen in Artikel 38 die Anforderung an das Inverkehrbringen und die Verwendung fehlen, obwohl diese zentrale Inhalte der Zulassung sind. Im Weiteren begr¸ssen die Kantone AG, BE, BS, JU, TG, TI, SG, SH, SO und die kantonalen Fachstellen Chemikalien, dass k¸nftig Zulassungen ¸bertragbar sein sollen, fordern aber, dass die Modalit‰ten zu regeln sind.

Der Kanton SO beantragt Artikel 37 verst‰ndlicher zu formulieren.

In Artikel 38 Absatz 2 haben die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, SG, SH, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien den Eindruck, dass die Reihenfolge der aufgelisteten Anforderungen zuf‰llig ist. Sie beantragen eine logisch nachvollziehbare Reihenfolge

Die Kantone AG, BE, BS, GE, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien betonen, dass die Kriterien der professionellen Anwendung von PSM in Siedlungsgebieten komplex sind. Um es zu vereinfachen, sollte f¸r die betroffenen Mittel zur beruflichen Verwendung in der Zulassung, klar festgehalten sein, dass sie im Siedlungsgebieten nicht verwendet werden d¸rfen und entsprechend gekennzeichnet sein m¸ssen.