Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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Aargauer Obstverband, Arbeitsgemeinschaft Zentralschweizer Obstproduzenten, INTERPROFESSION DES FRUITS ET LEGUMES DU VALAIS, Kantonaler Obstbau-Verein Uri, PromÈterre, Obstbauring Graub¸nden, Obstbauverein Kanton Schwyz, Verband Berner Fr¸chte, Schweizer Obstverband, St. Galler Bauernverband, St. Galler Obstverband, St. Galler Beerenvereinigung, Thurgauer Obstverband, Union fruitiËre lÈmanique, beantragen Artikel 125 Absatz 1 zu streichen, da mit digiFlux die Transparenz gew‰hrleistet ist.
Die Kantone BE, BS, JU, SG, SH, SO, TG sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien sind der Ansicht, die aus der ChemRRV ¸bernommene Regelung, dass Kleinmengen unentgeltlich zur¸ckzunehmen sind, beizubehalten ist. Der Kanton AG und die GLP schlagen vor die Formulierung auf Kleinmengen auszudehnen.
3. Kapitel: Einfuhr (Artikel 126-129)
Der Kanton VD beantragt in Artikel 127 die Dauer einer GEB zu befristen, um somit eine bessere ‹bersicht ¸ber die noch aktiven PSM-Importeure zu haben.
Die Kantone AI, VD, TI, ZG sowie KOLAS und der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten begr¸ssen die Regelung in Artikel 129 Absatz 2, da ein Grossteil des Saatgutes importiert wird.
Der Kanton AR sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz lehnen Artikel 129 Absatz 2 ab.
4. Kapitel: Forschung und Entwicklung (Artikel 130-134)
Die Kantone LU, TI, VD sowie KOLAS begr¸ssen es, dass mit der Regelung in Artikel 130 gezielte Versuche mit nicht zugelassenen Produkten durchgef¸hrt, wie auch eine generelle Versuchsbewilligung f¸r die Durchf¸hrung von PSM-Versuchen erhalten werden kˆnnen. Die EFBS weist darauf hin, dass bei Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteln, die Makro- oder Mikroorganismen enthalten, unbedingt BAFU und die EFBS angehˆrt werden m¸ssen. Entsprechend sind Bestimmungen wie in Artikel 41 Abs‰tze 4 und 5 der aktuellen PSMV aufzunehmen.
KOLAS und EFBS begr¸ssen die Regelung in Artikel 131. Letztere beantragt eine Erg‰nzung in Absatz
3. PromÈterre hingegen bef¸rchtet, dass mit der vorgeschlagenen Formulierung in Absatz 1 die Forschung und Innovation zu stark eingeschr‰nkt wird und w¸nscht Anpassungen.
KOLAS begr¸sst die in Artikel 132 geschaffene Mˆglichkeit gezielte Versuche durchf¸hren zu kˆnnen.
EFBS stellt fest, dass in Artikel 133 die Makroorganismen fehlen und wie in Artikel 41 Absatz 5 der aktuellen PSMV aufgenommen werden sollte. In Artikel 134 sind sie der Ansicht, dass die Informationen nicht erst w‰hrend des Versuchs aufgezeichnet werden, sondern Bestandteil des Gesuchs sein sollten.
5. Kapitel: Weitergabe und Austausch von Daten (Artikel 135-137)
Artikel 135 und 136 sind nach Meinung der Kantone AG, AR, BE, BS, JU, SG, SH, SO TG und TI sowie der GLP und der kantonalen Fachstellen Chemikalien dahingehend zu erg‰nzen, dass den kantonalen