Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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Artikel 109 Abs‰tze 2 und 4 werden von den Kantonen VD und ZH sowie KOLAS begr¸sst, da sie f¸r bestimmte Produktionsbereiche unverzichtbar sind. Der Verband Schweizer Gem¸seproduzenten begr¸sst Absatz 2 ebenfalls, da so der Schutz der Kulturen im professionellen Anbau gesichert werden kˆnnen.

Die Kantone AG, AR, BE, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien weisen darauf hin, dass in der Zulassung festgehalten sein muss, ob ein Mittel zur beruflichen Verwendung im Siedlungsgebiet zugelassen ist. Deshalb ist in Absatz 1 auf die Zulassung zu verweisen, damit die Verwender keine selbstst‰ndige Beurteilung vornehmen m¸ssen. Die Auflagen m¸ssen in der Kennzeichnung erscheinen. Zudem fragen die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien, ob die Ausnahme nach Absatz 2 nicht mit zus‰tzlichen Auflagen verbunden werden sollte. Ausserdem regen die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien an, die Ausnahmebewilligung nach Absatz 4 ausformuliert in die ChemRRV zu verschieben.

5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust, irrt¸mliches Inverkehrbringen (Artikel 110)

Dazu sind keine Kommentare eingegangen.

6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten (Artikel 111-112)

Die Kantone AG, AR, BE, BS, GE, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien beantragen Artikel 111 mit einem zus‰tzlichen Absatz zu erg‰nzen, damit der Zulassungsstelle wieder jede ƒnderung gemeldet werden muss.

4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz bef¸rworten die Vorgabe zur Meldepflicht in Artikel 111 wie auch die Vorgaben zur Aufzeichnungspflicht nach Artikel 112, die sie jedoch noch um eine Geolokalisierungspflicht erg‰nzen mˆchten. Die Kantone AR, FR, GE, LU, SG, SH, TG, ZH sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserversorger Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, EAWAG, KBNL und Stadtwerke Winterthur begr¸ssen die Aufzeichnungspflichten, w¸nschen jedoch noch weitere Vorgaben in Bezug auf die zeitliche und ˆrtliche Ausbringung. Die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, JU, SG, SH, SO, TG und die kantonalen Fachstellen Chemikalien beantragen auch die Hersteller in die Aufzeichnungspflicht aufzunehmen. Im Weiteren beantragen die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien analog zu Artikel 68 eine Aufbewahrungspflicht f¸r R¸ckstellmuster, so dass die Verantwortlichkeiten r¸ckverfolgt werden kˆnnen. Dagegen beantragen Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Bayer Schweiz, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, SVB, Schweizer Zucker, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, SwissBeef, swisspatat, St. Galler Bauernverband, Verband Lohnunternehmer Schweiz und Verband Schweizer Gem¸seproduzenten Absatz 3 zu streichen, die zus‰tzliche Erfassung in einem IS PSM sind nicht nˆtig und f¸hren zu einem unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand ohne Nutzen f¸r die Betriebe.