Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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Artikel 153 Absatz 2 wird - in Abweichung der Vorgaben der ChemV - die Pr¸fung des Sicherheitsdatenblatts von PSM den Kantonen zugewiesen, obwohl das Fachwissen beim seco ist. Die genannten Kantone und der Kanton BL bitten darum, den Artikel mit den Bestimmungen nach Artikel 51 und 109 zu den lokalen Bewilligungen f¸r die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erg‰nzen.

Artikel 154 Absatz 2 zu streichen beantragen die Kantone AR, GE, GR, LU, SH, TG, TI, ZH sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stadtwerke Winterthur, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, VKCS und WWF Schweiz. Der Kanton BE begr¸sst es die Finanzierung von Probeuntersuchungen abw‰lzen zu kˆnnen. Er beantragt die Anzahl der so finanzierten Proben zu erhˆhen. Der VSA bittet um eine Pr‰zisierung der Art der Proben, gleichzeitig begr¸ssen sie es, dass die Kosten f¸r die Analysen den Verursachern angerechnet werden.

PromÈterre beantragt die Streichung von Artikel 154, sie begr¸nden dies damit, dass die Analysekosten von den Vollzugsorganen ¸bernommen werden sollten.

3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen (Artikel 155)

Die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG, TI sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien halten fest, dass sich aus der Praxis Anforderungen an die Verwaltungsmassnahmen ergeben, die hier nicht ber¸cksichtigt sind. Entsprechend ist Artikel 155 anzupassen und Inhalte aus der aktuellen PSMV beizubehalten. Zudem lehnen sie es ab, dass in der Schweiz beanstandete Mittel oder solche, die zu Ereignissen gef¸hrt haben, unbesehen exportiert werden kˆnnen, da sie auch im Ausland nicht sicher verwendet werden kˆnnen. Sie kˆnnten auch ¸ber den Parallelhandel wieder in die Schweiz gelangen.

9. Titel: Informationssystem (Artikel 156-163)

Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, SG, SH, SO, TG, TI, ZG, ZH sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, GLP, Greenpeace Schweiz, kantonale Fachstellen Chemikalien, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stadtwerke Winterthur, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, VKCS und WWF Schweiz weisen darauf hin, dass Artikel 158 Absatz 1 anzupassen ist, damit die Kantone als Vollzugsorgane Zugriff auf das System haben.

Zu Artikel 160 h‰lt EFBS fest, dass ihr auch weiterhin die Zugriffsrechte auf das Informationssystem gew‰hrt werden m¸ssen.

10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und ƒnderung anderer Erlasse (Artikel 164)

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